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Bootsangeln in Bremen verboten!

Seit ca. 40 Jahren angle ich in der Weser und seit ca. 25 Jahren auch vom Boot aus. In dieser gesamten Zeit gab es keine Probleme mit der Wasserschutzpolizei. Es ist in diesem Zeitraum auch nicht zu Behinderungen oder Unfällen zwischen Angelbooten und der Großschiffart gekommen. Es wurde vorwiegend vom verankerten Boot geangelt (natürlich nur am Fahrwasserrand).

Sommer 1998: Beim Ankern in der Nähe einer Untiefe (Süd-Kardinal-Zeichen) musste mein Freund und Partner DM 500.- bezahlen wegen "Ankern im Fahrwasser".
Zur Erklärung: Die Weser ist im Bereich der Stadt Bremen nicht mehr ausgetonnt. Das Fahrwasser gilt von Ufer zu Ufer. Danach wurde nicht mehr vom verankerten Boot geangelt, sondern nur noch von treibenden. (Mit erheblich besserem Erfolg)

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November 1999: Der gleiche POM (Polizeiobermeister), der meinen Partner anzeigte, erteilt einem befreundeten Bootsangler eine Anzeige wegen "Fischen im Fahrwasser". Der Kollege hat gleich vor Ort bezahlt.

Da ich diesen Vorgang nicht nachvollziehen konnte, habe ich Erkundigungen eingezogen.
- Auskunft Stadtamt (Untere Fischereibehörde): Keine Einschränkungen und keine Vorschriften die das Angeln vom Boot verbieten.
- Telefonat mit WSP Bremen: Fahrwasser kann nur da sein, wo auch Schiffe fahren können. Von daher ist sogar das Ankerverbot zumindest in dem Bereich zweifelhaft. Das Angeln vom treibenden Boot ist erlaubt. Im Anschluss daran, erst mal keine Probleme mehr.

16.5.2001: Kontrolle beim Angeln vom treibenden Boot durch eben wieder die gleichen Beamten. Vorwurf des Verstoßes gegen §38 SeeSchStrO. Ich machte sie auf die von der WSP Bremen erhaltene Auskunft aufmerksam. Außerdem wies ich auf einen Reusenfischer hin, der zur gleichen Zeit auf gleicher Höhe aber ca. 60 m in Richtung Flussmitte sein Fanggerät kontrollierte. Nach Auskunft der Beamten hätte der Reusenfischer eine Sondergenehmigung (völliger Quatsch, gibt es nicht) und dürfe dort fischen. Weiterhin sagten uns die Beiden zu, die uns von der WSP gegebenen Auskünfte zu überprüfen und sich bei mir telefonisch zu melden. Das haben sie aber nicht gemacht. Statt dessen Anzeige mit Datum vom 16.5.2001. Gegen die Anzeige wurde Widerspruch eingelegt.
Ich habe dann mehrfach durch Telefongespräche mit dem Revierleiter versucht das Problem auf einfache Art zu klären. Dazu war die WSP nicht in der Lage.
Es wurde dann von mir ein Anwalt beauftragt, meine Rechte zu vertreten. Leider hatte der keine Erfahrung im Seerecht.

Hier jetzt erst mal die Gesetze: 1.) Fischereirecht
Die Weser darf im Bereich des Landes Bremen von jedem Bremer Bürger mit zwei Stockangeln befischt werden (altes Landesrecht). Zusätzlich hat ein Berufsfischer das Fischereirecht für den gleichen Bereich. Von ihm werden auch Erlaubnisscheine für Nebenerwerbsfischer und Angler die ihren Wohnsitz nicht in Bremen haben ausgegeben. Es gibt keine Einschränkungen bezüglich der Benutzung von Booten bei der Ausübung des Fischfanges.

2.) Seeschifffahrtsstraßen Ordnung
§38 Ausübung der Fischerei und Jagd
Auf den nach §60 Abs.1 bekannt gemachten Wasserflächen ist das Fischen für bestimmte Arten der Fischerei, Schießen oder Jagen verboten.
Der §60 ermächtigt die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen Nord und Nordwest Vorschriften und Bekanntmachungen zu erlassen.
Punkt 18.2.1 der Bekanntmachung der WSD Nordwest:
Wasserflächen auf denen das Fischen........ verboten ist, sind:
Weser
a.) Das Fahrwasser.

Die Anzeige wurde also wie folgt begründet:
Da die Weser im Bereich der Stadt Bremen nicht ausgetonnt ist und das Fahrwasser somit von Ufer zu Ufer gilt, herrscht hier gemäß § 38 mit Hinweis auf § 60 Punkt 18.2.1 Fischereiverbot!

Diese Ansicht wird aus folgenden Gründen von den betroffenen Anglern nicht geteilt:
- §38 besagt ausdrücklich, dass das Fischen für bestimmte Arten verboten ist. Also nicht für alle! Welche damit gemeint sind wird allerdings nicht erklärt.
- Die SeeSchStrO erklärt allerdings was unter einem fischenden Fahrzeug zu verstehen ist. Das ist nach §2 mit Verweis auf Regel 3d der Kollisionsverhütungsregeln ein "Fahrzeug, dass mit Netzen, Leinen, Schleppnetzen oder anderen Fanggeräten fischt, welche die Manövrierfähigkeit einschränken, jedoch nicht ein Fahrzeug, das mit Schleppangeln oder anderen Fanggeräten fischt, welche die Manövrierfähigkeit nicht einschränken.
- Da von den Bootsanglern in der Regel Boote bis 5m Länge mit Außenbordmotoren benutzt werden und der Fischfang mit Handangeln betrieben wird, sind diese Fahrzeuge nicht manövrierbehindert. Sie können vielmehr zu jeder Zeit unverzüglich ihren Standort ändern.

Weiterhin hat der "Boots-Angel-Club" (BAC) mit der WSD Nord ein Faltblatt erarbeitet, das genau festlegt, wann ein Boot als fischendes Fahrzeug gilt. Danach sind wir es eben nicht.

Der Landesfischereiverband Bremen wurde durch mich über die Vorgänge in Kenntnis gesetzt.

Der Vereinfachung halber mach ich jetzt mal einen chronologischen Ablauf.

5.11.2001 Erst nachdem mein Rechtsanwalt eine Dienstaufsichtsbeschwerde angekündigt hat erfolgt eine weitere Bearbeitung des Falles durch die Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nordwest. Es wurde ein Bußgeldbescheid über DM 236.- ausgestellt, jetzt wegen vorsätzlichem Fischen im Fahrwasser. Auch dagegen wurde Einspruch erhoben.
Dez.2001 Der Landesfischereiverband erklärt sich bei diesem Problem für nicht zuständig, weil der Verband sich nur um die Belange der Vereine kümmern kann. Die Weser ist kein Vereinsgewässer und deshalb ist Hilfe nicht zu erwarten. 14.3.2002 Verhandlung vor dem Amtsgericht in Aurich. Der Richter hat in der Verhandlung eine grundsätzliche Klärung der Problematik vermieden.
Das Verfahren gegen mich wurde eingestellt, weil ich mich bei der WSP erkundigt hatte und weil nach der Ansicht des Gerichtes die Behörde bei Erteilung des Fischereischeines auf den § 38 hätte aufmerksam machen müssen. Die Untere Fischereibehörde und die WSD Nordwest werden aufgefordert eine Klärung herbei zu führen. 31.3.2002 Das Stadtamt Bremen (Untere Fischereibehörde) erlässt ein generelles Verbot des Fischens (auch vom Ufer aus) für den nicht ausgetonnten Bereich der Weser. Begründung ist die Argumentation der WSD Nordwest, dass Fischen im Fahrwasser verboten ist.
19.4.2002 Treffen von betroffenen Bootsanglern mit dem Ziel gemeinsam gegen das von allen als unsinnig angesehene Verbot vorzugehen. Als Vertreter der Bremer Bootsangler werden Jochen Himmelskamp und Reinhard Wührmann gewählt. Juni 2002 Nach meinem Gespräch mit der Oberen Fischereibehörde in dem ich die Zusammenhänge erklärt habe, kommt es nach einem Schriftverkehr mit der WSD Nordwest zur Aufhebung des Verbotes vom Ufer aus in der Weser zu Angeln. Die Obere Fischereibehörde strebt ein gemeinsames Gespräch aller Betroffenen an, um die Probleme zu erörtern und zu erreichen, dass wieder vom Boot geangelt werden darf und auch die Reusenfischerei ungehindert betrieben werden kann. Dies Gespräch hat bis heute nicht stattgefunden.
Nov. 2002 Die WSD Nordwest teilt der Oberen Fischereibehörde mit, dass es zusammen mit der Wasserschutzpolizei eine Besichtigung des betreffenden Streckenabschnittes der Weser gegeben habe. Dabei wurde festgestellt, dass aus Gründen der Sicherheit das Verbot nicht aufgehoben werden kann. Eine Besprechung in dieser Angelegenheit erübrige sich. 13.1.03 Telefonisch erteilt die Obere Fischereibehörde mir die Auskunft, dass sie keine Möglichkeit mehr sieht gegen die Entscheidung der WSD Nordwest etwas zu unternehmen. Gegen die Bundesbehörde ist das Land Bremen machtlos. März 03 Die Wasserschutzpolizei zeigt einen Reusenfischer wegen Verstoß gegen §38 an.


Darauf hin habe ich mich an die Presse gewand. Es gab einen Artikel im Weser Kurier. Mehrere Angler aus dem Bremer Raum haben sich danach bei mir gemeldet.

Auf den ersten Blick sieht es so aus, als wäre das alles hier ein Problem von einigen wenigen Anglern, die unbedingt vom Boot aus in der Weser angeln wollen. Das ist aber nur ein Teil der Wahrheit. In den Bekanntmachungen der WSD Nord und Nordwest sind sehr viele Bereiche ausgewiesen, in denen nach § 38 das Fischen verboten ist. Sollten sich die dort zuständigen Gesetzeshüter ein Beispiel an den tapferen Bremer Wasserschutzpolizisten nehmen, ist der Ärger vorprogrammiert.

Um das noch einmal zu verdeutlichen:
Es ist erlaubt mit einem Boot im Fahrwasser zu treiben (Motor aus). Das nennt sich "in Fahrt, ohne Fahrt durchs Wasser". Wenn ich in dieser Situation eine Angel ins Wasser halte, ist das nach Ansicht der Wasser- und Schifffahrtdirektion verboten!

Wenn man dann noch die ganzen Einschränkungen und Verbote betrachtet, die einem Angler nicht nur durch die Fischereigesetzgebung sondern auch noch durch oftmals unsinnige Gewässerordnungen von Vereinen, die eigentlich etwas für die Angler tun sollten, auferlegt werden, dann kann ich nur sagen:

Mir reichts!

Jochen Himmelskamp


Anglerboard-Magazin Mai 2003


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