Wie lange gibt es noch Angelkutter??
Wie lange gibt es noch Angelkutter??
Eine gute Frage, wenn man sieht und liest was sich die Eurokraten ausgedacht haben und wie dann unser Behörden reagieren. Das ist zwar nachfolgend viel Lesestoff ohne bunte Bilder, Angler die gerne mal zum Hochseeangeln fahren sollten sich diese Infos aber icht entgehen lassen - denn keiner kann wissen wie lange Angelkutter noch auf der Ostsee fahren dürfen.
Nachfolgend als erstes Informationen und ein Lösungsvorschlag von der "Entwicklungsgesellschaft Ostholstein", dies wurde uns von Jens Meyer von der EGOh zur VErfügung gestellt.
Auf Grund dessen hatte ich dann mit dem dem Bundesverkehrsministerium, den Ministerprsäidenten von Schleswig Holstein und Mecklenburg - Vorpommern, dem Europaabgeordneten Piecyk sowie dem Landrat Sager vom Kreis Ostholstein Kontakt aufgenommen und eine Mail geschickt mit der Bitte um ein Statement.
Diese kommen dann im Anschluss an den Bericht von Jens Meyer.
Thomas Finkbeiner
Zukunft der Hochseeangelfahrt und Bäderschiffahrt an der deutschen Küste
Mit der Verabschiedung der EU-Fahrgastschiffrichtlinie 98/18/EG und der daraus resultierenden Nationalen Fahrgastschiffsrichtlinie besteht die Gefahr das bis spätestens zum 01. Juli 2010 ein großer Teil der deutschen Hochseeangel- und Bäderschiffahrt vor den wirtschaftlichen Aus steht.
Mit der EU-Fahrgastrichtlinie 98/18/EG soll die Sicherheit auf Fahrgastschiffen innerhalb der Europäischen Union erhöht werden. Ausschlaggebend für diese neue Richtlinie war unter anderem der Untergang der Estonia im Jahr 1996. Aus dieser Sichtweise heraus ist die neue Richtlinie wichtig und sinnvoll, aber bei der Verabschiedung dachte man vorrangig an die großen Fährschiffe innerhalb der Union.
Welche Konsequenzen hat dieses nun für die hiesigen Unternehmen. Zum einen werden die bestehenden Schiffe je nach technischer Ausstattung in vier Kategorien eingeteilt. Wobei nur die Klasse A uneingeschränkt in der Inlandsfahrt eingesetzt werden kann. Bei den Klassen B und C handelt es sich um einen eingeschränkten Fahrbereich und die Klasse D darf sich nur 3sm von der Küste bzw. 6sm vom nächsten Zufluchtsort entfernen. Um die Hochseeangelfahrt auch weiterhin wirtschaftlich betreiben zu können, müßten die Boote mindestens in die Klasse B eingruppiert werden. Derzeit erfüllt kein einziges Boot die Anforderungen für eine Eingruppierung in B.
Die Kosten die anfallen um ein Boot nachzurüsten, damit es in die Klasse B eingruppiert werden kann, sind nach ersten Ergebnissen so hoch, daß dieses sich kaufmännisch nicht rechnet. Beim Neubau eines Bodens entsprechend der Richtlinie fallen nach ersten Schätzungen Kosten in einer Höhe von rund 1,5 –1,8 Mio.€ an. Wobei bei Neubauten zahlreiche Sonderregelungen für die Sportangelschiffe wegfallen. So muß ein neues Boot, welches dann nicht mehr unter der Sonderregelung Sportanglerschiff läuft, in der Regel mit mehr und höher qualifizierten Personal ausgestattet sein.
Mit der ersten Verabschiedung der Nationalen Fahrgastrichtlinie durch das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Wohnungswesen müssen die bestehenden Sportanglerfahrzeuge und Bäderschiffe mit einer Länge unter 24m einen großen Teil der Vorschriften der EU-Fahrgastschiffrichtlinie 98/18/EG ebenfalls erfüllen. Aufgrund der Einflußnahme der Entwicklungsgesellschaft Ostholstein mbH und der tatkräftigen Unterstützung der regionalen Politik, wurde diese Richtlinie inzwischen soweit geändert, dass die bestehenden Schiffe bis zu einer Länge von 24m in ihrem Bestand gesichert sind. Ebenfalls konnte durch den massiven Protest der Region erreicht werden, das Schiffe aus Holz mit einer Länge von über 24m nicht unter die EU-Richtlinie fallen (Ausnahme nach § 3 (2) a. der EU-Richtlinie 98/18/EG in der aktuellen Ausgabe).
Nach wie vor unbefriedigend ist die Situation für die bestehenden Schiffe über 24m aus Stahl oder ähnlichen Materialien und die Situation für die Neuzulassung von Fahrgastschiffen. Allein in der Region Ostholstein/ Lübeck sind hierdurch drei Schiffe und damit drei Existenzen gefährdet. So liegt ein Schiff nur einige Zentimeter über der magischen Grenze von 24m, aber eine Kürzung des Schiffes ist rechtlich nicht möglich. Dieses wäre eine wesentliche bauliche Veränderung, die zu einer Neu-Klassifizierung des Schiffes führen würde und damit wäre der alte Status Sportanglerfahrzeug erlöschen und eine Neuzulassung als Fahrgastschiff würde erhebliche finanzielle Belastungen bedeuten.
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Wohnungswesen (BMVBW) vertritt die Auffassung, dass es hierfür auf nationaler Ebene keinen Verhandlungsspielraum mehr gibt. Des weiteren vertritt das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Wohnungswesen die Auffassung, dass alle Länder der Europäischen Union die Richtlinie in nationales Recht umsetzen müssen. Allerdings bestätigte Herr Grensemann, als zuständiger Referatsleiter des BMVBW auf Nachfrage, dass dieses bisher in keinem weiteren Mitgliedsstaat erfolgt ist. Es gibt bisher nur Absichtserklärungen aus den Niederlanden und Dänemark. Zusätzlich haben die Niederlande ihre Gewässer bis zu den vorgelagerten Inseln in der Nordsee als Binnengewässer deklariert, womit der Bestand der dortigen Hochseeangelflotte gesichert ist.
Durch die derzeitige rechtliche Situation kommt es zu existenzbedrohenden Auswirkungen für die Betriebe der Hochseeangel- und Bäderschiffahrt. Zur Zeit ist der Bestand der Schiffe bis zu einer Länge von 24m und ein geringer Teil der Schiffe über 24m Länge gesichert.
Aber bereits ab Juli 2006 müssten die ersten Schiffe in der Region Ostholstein/Lübeck ihren Betrieb einstellen oder sich neu klassifizieren lassen. Die Kosten die aber für die Klassifizierung und der damit verbundenen Nachrüstung anfallen, sind für die Familienunternehmen oft nicht zu finanzieren. Gleichzeitig ist eine Erhöhung des Fahrpreises nicht gewollt und auch nicht möglich; da die Mitbewerber im benachbarten EU-Ausland weiterhin zu den alten Bedingungen fahren. Gleichzeitig fahren im Inland immer mehr „Vereinsschiffe“ ohne nennenswerte Sicherheitsüberprüfungen und –standard. Bei einer konsequenten Anwendung der aktuellen Richtlinie wird es dazu kommen, dass die Schiffe mit dem aktuell höchsten Sicherheitsstandard in der Hochseeangelfahrt vom Markt verschwinden werden. Die Sicherheit wir damit in der letzten Konsequenz nicht erhöht sondern gesenkt!
Nach unser Auffassung bietet der Artikel 7 (3) der europäischen Richtlinie über Sicherheitsvorschriften und –normen für Fahrgastschiffe die Möglichkeit zur Lösung des derzeitigen Problems.
Artikel 7
(3) Befreiungen
Sofern der Sicherheitsstandard nicht gesenkt und das Verfahren nach Absatz 4 eingehalten wird, kann ein Mitgliedstaat Regelungen erlassen, um Schiffe auf Inlandfahrten, die in diesem Staat einschließlich seiner Archipelgewässer, in denen nicht die Verhältnisse der offenen See herrschen, unter bestimmten Fahrbedingungen — wie etwa Beschränkung auf Fahrten bei geringer signifikanter Wellenhöhe, auf einen bestimmten Zeitraum im Jahr, auf Fahrten bei Tageslicht oder bei annehmbaren Witterungs und Wetterverhältnissen oder auf Fahrten von begrenzter Dauer oder auf Fahrten, bei denen Rettungsdienste in der Nähe zur Verfügung stehen — durchgeführt werden, von diesen besonderen Anforderungen zu befreien.
Nach diesem Artikel besteht die Möglichkeit der Befreiung von Schiffen in der Inlandsfahrt unter bestimmten Voraussetzungen in Gebieten, in den nicht die Bedingungen der offenen See herrschen. In der Veröffentlichung des Bundesamtes für Seeschiffahrt und Hydrographie „Naturverhältnisse in der Ostsee“ BSH Nr. 20032 wird im Kapitel B 3.4.3 ganz klar beschrieben, dass nur in der östlichen Ostsee die Bedingungen der offenen See herrschen. Da die zweite Voraussetzung „unter bestimmten Fahrbedingungen“ bereits jetzt schon in der nationalen Fahrgastschiffsrichtlinie für Sportanglerfahrzeuge und Bäderschiffe festgelegt ist, bestehen unserseits eigentlich keine Bedenken gegen die Anwendung des Artikels 7 (3). Durch die Anwendung des Artikels und die gleichzeitige Änderung des Artikels 2.6. und 2.7. der nationalen Fahrgastschiffsrichtlinie (ermöglicht auch zukünftig die Neuzulassung von Sportangler und Bäderschiffen) wäre der langfristige Erhalt dieses touristisch wichtigen Zweiges des Wassertourismus gesichert.
Um die Möglichkeit der Befreiung nach Artikel 7 (3) der EU Fahrgastschiffsrichtlinie anzuwenden, muss die Bundesregierung die Befreiung bei der zuständigen Kommission in Brüssel zur Genehmigung vorlegen. Das BMVBW plant laut Aussage von Herrn Grensemann derzeit keine Aktivitäten hierzu. Daher besteht nach unserer Auffassung, derzeit nur die Möglichkeit über eine Bundesratsinitiative dieses zu bewerkstelligen. Wir wären Ihnen dankbar, wenn Sie unsere Bemühungen zur Anwendung des Artikels 7 (3) der europäischen Richtlinie über Sicherheitsvorschriften und –normen für Fahrgastschiffe unterstützen würden. Die Anwendung dieses Artikels würde nach unserer Auffassung konform zu den Zielsetzungen der EU-Richtlinie sein und keinen generelle Herabsetzung der Sicherheitstandards bewirken.
Jens Meyer, Entwicklungsgesellschaft Ostholstein
Hier meine Mail an die oben genannten Behörden und Personen, sowie nachfolgend die Antworten:
Mail:
Artikel 7
(3) Befreiungen
Sofern der Sicherheitsstandard nicht gesenkt und das Verfahren nach Absatz 4 eingehalten wird, kann ein Mitgliedstaat Regelungen erlassen, um Schiffe auf Inlandfahrten, die in diesem Staat einschließlich seiner Archipelgewässer, in denen nicht die Verhältnisse der offenen See herrschen, unter bestimmten Fahrbedingungen — wie etwa Beschränkung auf Fahrten bei geringer signifikanter Wellenhöhe, auf einen bestimmten Zeitraum im Jahr, auf Fahrten bei Tageslicht oder bei annehmbaren Witterungs und Wetterverhältnissen oder auf Fahrten von begrenzter Dauer oder auf Fahrten, bei denen Rettungsdienste in der Nähe zur Verfügung stehen — durchgeführt werden, von diesen besonderen Anforderungen zu befreien.
Nach diesem Artikel besteht die Möglichkeit der Befreiung von Schiffen in der Inlandsfahrt unter bestimmten Voraussetzungen in Gebieten, in den nicht die Bedingungen der offenen See herrschen. In der Veröffentlichung des Bundesamtes für Seeschiffahrt und Hydrographie „Naturverhältnisse in der Ostsee“ BSH Nr. 20032 wird im Kapitel B 3.4.3 ganz klar beschrieben, dass nur in der östlichen Ostsee die Bedingungen der offenen See herrschen. Da die zweite Voraussetzung „unter bestimmten Fahrbedingungen“ bereits jetzt schon in der nationalen Fahrgastschiffsrichtlinie für Sportanglerfahrzeuge und Bäderschiffe festgelegt ist, bestehen unserseits eigentlich keine Bedenken gegen die Anwendung des Artikels 7 (3). Durch die Anwendung des Artikels und die gleichzeitige Änderung des Artikels 2.6. und 2.7. der nationalen Fahrgastschiffsrichtlinie (ermöglicht auch zukünftig die Neuzulassung von Sportangler und Bäderschiffen) wäre der langfristige Erhalt dieses touristisch wichtigen Zweiges des Wassertourismus gesichert.
Um die Möglichkeit der Befreiung nach Artikel 7 (3) der EU Fahrgastschiffsrichtlinie anzuwenden, muss die Bundesregierung die Befreiung bei der zuständigen Kommission in Brüssel zur Genehmigung vorlegen. Das BMVBW plant laut Aussage von Herrn Grensemann derzeit keine Aktivitäten hierzu. Daher besteht nach unserer Auffassung, derzeit nur die Möglichkeit über eine Bundesratsinitiative dieses zu bewerkstelligen. Wir wären Ihnen dankbar, wenn Sie unsere Bemühungen zur Anwendung des Artikels 7 (3) der europäischen Richtlinie über Sicherheitsvorschriften und –normen für Fahrgastschiffe unterstützen würden. Die Anwendung dieses Artikels würde nach unserer Auffassung konform zu den Zielsetzungen der EU-Richtlinie sein und keinen generelle Herabsetzung der Sicherheitstandards bewirken.
zu Ihrer Anfrage teile ich Ihnen zusammenfassend folgendes mit:
Kurzinformation:
Die Richtlinie 98/18/EG des Rates vom 17. März 1998 über Sicherheitsvorschriften und ‑normen für Fahrgastschiffe (EU-Fahrgastschiffsrichtlinie) ist am 1. Oktober 1998 in Kraft getreten. Sie gilt für Fahrgastschiffe in der Inlandfahrt, die nach dem 1. Juli 1998 gebaut wurden und für vorhandene Fahrgastschiffe über 24 m Länge in Abhängigkeit vom Baudatum spätestens bis zum 1. Juli 2010 (Tabelle s. u.).
Information über Probleme im Zusammenhang mit der zunehmenden Anwendung der Richtlinie:
· die Richtlinie ist von Deutschland fristgerecht und ohne zusätzliche Anforderungen umgesetzt worden, andere Mitgliedstaaten haben zwar teilweise verspätet gehandelt, die Richtlinie gilt aber inzwischen in allen EU-MS.
· soweit es möglich war, hat D von Ausnahmeregelungen Gebrauch gemacht und insbesondere für vorhandene Fahrzeuge unter 24 m Länge Regelungen getroffen, die für einen Großteil der Fahrzeuge einen Weiterbetrieb auch nach Ablauf der zeitlich befristeten Übergangsregelungen ermöglichen.
Zur Information/Sachverhalt
Die in der Richtlinie genannten Übergangsvorschriften sind wie folgt gestaffelt:
|
Bauzeitraum des Schiffes |
Ende der Übergangsvorschrift |
|
vor 1.1.1940 |
1.7.2006 |
|
1.1.1940 bis 31.12.1962 |
1.7.2007 |
|
1.1.1963 bis 31.12.1974 |
1.7.2008 |
|
1.1.1975 bis 31.12.1984 |
1.7.2009 |
|
1.1.1985 bis 1.7.1998 |
1.7.2010 |
Im Rahmen einer Informationsveranstaltung im Februar 2003 in Oldenburg/Holstein wurde unter Beteiligung u. a. der See-Berufsgenossenschaft und des BMVBW (anwesend war auch Herr Poppendiecker als MdL) die Problematik der EU-Richtlinie für die Betreiber der Angelkutter, sowie unter anderem für die Arbeitsplätze an Bord, an Land und den Tourismus, von den Teilnehmern dargestellt.
Während dieser Informationsveranstaltung wurden einvernehmliche Lösungen für Angelkutter bis 24 Metern Länge gefunden. Das bedeutet in der Praxis, dass die Mehrheit der betroffenen Schiffe im bisherigen Umfang weiterbetrieben werden können.
Schiffe mit einer Länge über 24 Meter, die der EU-Fahrgastschiffsrichtlinie nach dem Auslaufen der Übergangsvorschriften in vollem Umfang unterliegen, müssen jedoch entweder grundlegend umgebaut werden oder können nach kleineren Umbauten in einem Bereich bis zu 5 Seemeilen, z. B. als Bäderboote eingesetzt werden.
Leider ist es aber so, dass ohne Abstriche bei der Sicherheit noch weitergehende Zugeständnisse nicht möglich sind. Der zitierte Artikel 7Absatz (3) dient ausschließlich für Fälle in denen eine Lösung der angesprochenen Problematik über „gleichwertigen“ Ersatz gesucht wird. Auch dazu dienten die Gespräche in Oldenburg.
Betroffen ist im Übrigen nach den in Oldenburg getroffenen Absprachen nur noch eine relativ geringe Anzahl von Betrieben.
Anzahl der betroffenen Fahrzeuge:
|
|
Sportanglerfahrzeuge |
Bäderboote |
|
gesamt |
49 |
15 |
|
Länge über 24 m |
8 |
2 |
|
davon aus Holz |
1 |
1 |
Da die Richtlinie 98/18/EG des Rates vom 17. März 1998 über Sicherheitsvorschriften und ‑normen für Fahrgastschiffe (EU-Fahrgastschiffsrichtlinie) z. B. nicht für Fahrzeuge aus Holz gilt und Bäderboote auch heute schon in einem nur eingeschränkten Fahrtbereich eingesetzt werden dürfen, sind nach Auslaufen der Übergangsvorschriften lediglich 8 Sportanglerfahrzeuge betroffen. Auch diese Fahrzeuge dürfen aber nach 2010 in einer Entfernung von der Küste von bis zu 5 sm weiterbetrieben werden.
Es ist für die betroffenen Unternehmer sicherlich keine einfache Aufgabe, unter diesen neuen Randbedingungen ihren Betrieb weiterzuführen, sollte aber vor dem Hintergrund der langen Übergangsfristen und der damit einhergehenden höheren Sicherheit der Fahrgäste, an denen nicht zu letzt die Tourismusbranche ein großes Interesse haben muss, zumutbar sein. Andere Lösungen würden unweigerlich dazu führen, dass Deutschland als Vorreiter für einen niedrigeren europäischen Sicherheitsstandard eintreten müsste; dies kann aber nicht Ziel sein.
Mit freundlichen Grüßen
Richard Schild
Regierungsdirektor
Interessanterweise argumentiert Herr Schild vom Ministerium mit der Sicherheit, vergisst aber zu erklären, warum kleinere Schiffe "sichere" als große sind und deswegen eine Ausnahmegenehmigung erhalten.
Die gleiche Frage kann man stellen in Bezug auf das Baumaterial:
Warum soll ein Holzschiff, für das es eine Ausnahmegenehmigung gibt, "sicherer" sein als ein Stahlschiff, für das es keine Ausnahmegenehmigung gibt???
Um diese Fragen sinnvoll zu beantworten reicht mein Verstand allerdings nicht mehr aus.
Da der Bedarf an Angelkuttern da ist (das beweisen mehr als 500.000 Gäste auf den Kuttern alleine in Heiligenhafen pro Jahr!!) nimmt das so sicherheitsbewusste Verkerhsministerium scheinbar auch in Kauf, dass die Angelkutter, welche jetzt schon strengen Betimmungen unterliegen, aufhören müssen (und auf denen in den letzten 20 oder 30 Jahren kein einziger Personenschaden trotz der bisher geltenden Sicherheitsbestimmungen auftrat, die dem Verkehrsministerium "zu unsicher" sind) - statt dessen wird es dann wohl entsprechend mehr Vereins- und Traditionskutter geben, welche keinerlei Bestimmungen unterliegen, die man sogar mit dem Sportbootführerschein fahren dürfte.
Ein in meinen Augen äußerst interessantes Verständnis von Sicherheit aus dem Bundesverkehrministerium!!
Der Kreis Ostholtein hat da eine wohl etwas praxisorientiertere Sicht, die Stellungnahme:
Ostholstein-Dienst
Pressedienst der Kreisverwaltung Ostholstein
Herausgeber: Kreisverwaltung Ostholstein, Kreishaus, 23701 Eutin
Anja Sierks-Pfaff Tel. : 04521/788 438
Fax.: 04521/788 96438
E-Mail:
Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spambots geschützt! JavaScript muss aktiviert werden, damit sie angezeigt werden kann.
Internet: www.kreis-oh.de
045/06 16.03.06
Stellungnahme Landrat Reinhard Sager zum Thema Hochseeangelfahrt
für das Onlinemagazin www.Anglerpraxis.de:
„Für den Kreis Ostholstein besitzt die Hochseeangelfahrt eine große wirtschaftliche Bedeutung. So haben allein in Heiligenhafen im Jahr 2005 13 Hochseeangelkutter 61.094 Fahrgäste befördert. Die Hochseeangelfahrt trägt damit einen nicht unerheblichen Teil zur Stärkung der strukturschwachen Region bei. Der Kreis ist sich daher seiner Verantwortung für die Region und der Betriebe bewusst und hat sich bereits in der Vergangenheit durch die Einflussnahme der Entwicklungsgesellschaft Ostholstein mbH (Wirtschaftsförderungsgesellschaft des Kreises Ostholstein) frühzeitig um eine Lösung des Problems bemüht.
So fand unter meiner Schirmherrschaft am 18. Februar 2003 in Oldenburg in Holstein eine Informationsveranstaltung zur EU-Richtlinie statt. Dort konnte mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Wohnungswesen (BMVBW) eine einvernehmliche Lösung für die Angelkutter und Bäderschiffe bis zu einer Länge von 24 Metern gefunden werden. Gleichzeitig konnte erreicht werden, dass alle Schiffe über 24 Metern, die nicht aus Stahl oder ähnlichem Material bestehen, nicht unter die EU-Richtlinie 98/18/EG fallen. Deren Bestand konnte damit ebenfalls gesichert werden.
Zum Bedauern des Kreises konnte aber für die Schiffe über 24 Meter aus Stahl mit dem BMVBW keine einvernehmliche Lösung gefunden werden. So sei nach Auffassung des BMVBW eine Abweichung vom europäischen Standard, bei Fahrzeugen über 24 Meter, nur auf EU-Ebene und nicht national erreichbar. Leider gab es für eine weiterführende Initiative des Kreises Ostholstein keine Unterstützung durch andere Regionen.
Der Kreis Ostholstein begrüßt daher die Bemühungen zur Rettung der Hochseeangelkutter. Der Verlust eines jeden einzelnen Schiffes bedeutet die Vernichtung von Existenzen und Arbeitsplätzen. Gerade in der heutigen Zeit ist dieses nicht nachvollziehbar. Sicherlich ist der Aspekt Sicherheit für die Passagiere ein nicht unerhebliches Gut, aber brauchen wir wirklich mehr Sicherheit? Denn gerade die Tatsache, dass es seit über 20 Jahren keine schiffsbedingten Unfälle auf den deutschen Hochseeangelkuttern gab, spricht für die Sicherheit der Schiffe - die im übrigen regelmäßig von der See-Berufsgenossenschaft und dem Germanischen Lloyd auf ihre Sicherheit hin überprüft werden. Daher sollten die zuständigen Stellen in Brüssel und Berlin überlegen, ob mehr Sicherheit benötigt wird oder ob die neuen Richtlinien nur zur Vernichtung von Arbeitsplätzen führen.“
Da zur Zeit der Recherche gerade auch die Vogelgrippe "am Wüten" war, haben die Behörden, Minister und Abgeordneten zugegeben auch andere, momentan dringendere Sorgen als die Zukunft der Angelkutter oder der strukturschwachen Regionen. Ob und wie die auch angeschriebenen Minsisterpräsidenten und Abgeordneten sich noch melden werden, das werden wir sehen. Zumindest aus Meck - Pomm kam schon die Rückmeldung, dass noch etwas kommen wird. Wir werden auf jeden Fall dran bleiben und Euch weiter informieren...
Thomas Finkbeiner
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