Ausgabe Februar 2012

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    ASV Hamburg: und das Chaos geht weiter....

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    ASV Hamburg: und das Chaos geht weiter....

    Hier folgt die weitere Berichterstattung zum im letzten Magazin veröffentlichten Artikel  

    Hamburger Anglerverband und VDSF-Bund: Für oder gegen Angler?

    http://www.anglerpraxis.de/ausgaben-archiv/juli-2010/hamburger-anglerverband-und-vdsf-bund-fuer-oder-gegen-angler.html

     

    Inzwischen gibt es eine klare Stellungnahme der Hamburger Behörde, in welcher klar gemacht wird, dass private Treffen, welche in Foren ausgemacht werden, NICHT als Gemeinschaftsfischen nach dem Hamburgischen Fischereigesetzes gesehen werden können.

     

    Eine Stellungahme dazu vom ASV Hamburg fehlt bis zur Veröffentlchung noch.

    Sollte etwas kommen, werden wir darüber in der nächsten Magazinausgabe genauso wie im Forum darüber natürlich berichten.

    Denn nicht nur die Behörde hat ja nun ein klares Wort gesprochen. Aber auch der Admin des Forums vom ASV Hamburg wollte den Präsidenten nochmal auf die Sache ansprechen, da er nun auch eingesehen hat, dass die sich widersprechenden Stellungnahmen und Veröffentlichungen des ASV Hamburg bzw. des Präsidenten nicht eindeutig sind.

     

    Bis dahin hier die Forsetzung des Artikels:

     

    28.:
    03.07. 20101
     

    Jedem Angler droht schuldlos der Entzug der Angelerlaubnis an Gewässern des ASV Hamburg


    Auf Grund folgender Faktenlage ist klar, dass sich durch die ganzen widersprüchlichen Definitionen und die sich ständig ändernden Veröffentlichungen und Bestimmungen, die ja zeitgleich auf den Seiten des ASV Hamburg zu finden sind, JEDER ANGLER, ob Vereinsmitglied oder Gastangler, Gefahr läuft, schuldlos die Angelerlaubnis in den Gewässern des ASV Hamburg entzogen zu bekommen, da sich die veröffentlichten Bestimmungen widersprechen.

    Da immer noch standhaft seitens des ASV Hamburg und des VDFS-Deutschland jede Kommunikation verweigert wird, müssen wir halt weiter machen mit der Recherche.

    Die dem ASV Hamburg angeschlossenen Vereine haben wir ja schon angeschrieben, da die Angler dieser Vereine auf Grund der vielfältigen, sich widersprechenden Definitionen des ASV Hamburg nicht sicher sein können, ab welchem Zeitpunkt ein Treffen an Verbandsgewässern als Gemeinschaftsfischen gesehen wird.

    Mail an die Vereine:

    Zitat:
    Sehr geehrte Damen und Herren,
    auf Grund der Beschlüsse des ASV Hamburg zum Thema "Gemeinschaftsfischen" ( http://www.anglerpraxis.de/ausgaben-...en-angler.html ) und der Tatsache, dass Anfragen vom ASV Hamburg nicht beantwortet werden, möchten wir Sie als Mitgliedsverein des Verbandes gerne fragen, wie Sie das handhaben.

    Es gibt vom ASV Hamburg derzeit ja 3 veröffentlichte Versionen einer Definition von Gemeinschfaftsfischen, die sich aber leider widersprechen.

    Welche der folgenden von Ihrem Verband veröffentlichten Version legen Sie Ihren Mitgliedern nahe, damit rechtssicher nicht aus Versehen Mitglieder Ihres Vereines von einem "normalen privaten Treffen" von Anglern zu einem "ungenehmigten Gemeinschaftsfischen" werden?

    Version 1:
    Punkt 8 aus der neuen Stellungnahme, in dem man ein Gemeinschaftsfischen "zum Inhalt" machen muss, um aus einem privaten Treffen von Mitgliedern ein anmeldepflichtiges Gemeinschaftsfischen zu machen.:
    "Verabredungen, die privat, vereinsintern oder in einem Forum erfolgen und kein Gemeinschaftsfischen zum Inhalt haben, sind seit Jahrzehnten üblich und nicht von der ergänzenden Regelung betroffen."

    Version 2:
    Punkt 9 der neuen Stellungnahme, nach der man nicht "ein Gemeinschaftsfischen zum Inhalt" machen muss, sondern nur Nennung des Gewässers, Datum und Teilnehmerliste "benötigt wird" um aus einem privaten Treffen von Mitgliedern ein "Gemeinschaftsfischen" zu konstruieren (was dann ja Punkt 8 widerspricht):
    "Als durch ein Forum veranstaltetes meldepflichtiges Gemeinschaftsfischen wird eine Veranstaltung bezeichnet, bei der eine Verabredung zum Angeln unter Nennung eines Verbandsgewässers, Datums und öffentlich einsehbarer Teilnehmerliste ab zehn Personen getroffen wird."


    Version 3:
    Oder das Zitat aus der im Forum des ASV Hamburg veröffentlichten Stellungnahme des Präsidenten, nach der jeder Aufruf in einem Forum oder im Vereinsheim zum einem privaten Treffen und Angeln am Gewässer ab 10 Personen ein "Gemeinschaftsfischen" sein soll, was dann ja beiden vorherigen Punkten widersprechen würde:
    " Wenn „Jemand“ öffentlich bekannt gibt (hier z.B. Forum) ,das er an Tag x an der Stelle x fischen geht und zum "Mitangeln" aufruft / auffordert, sich dann Freunde, Bekannte, Angelkollegen, etc. an diesem Ort einfinden und ebenfalls angeln, wird dieses als ein Gemeinschaftsfischen bewertet, wenn es dann mehr als 9 Personen sind"

    Mit freundlichen Grüßen, Thomas Finkbeiner
    Eventuell eingehende Antworten werden wir veröffentlichen.

    Da auf den Seiten des ASV inzwischen ja immer wieder Veröffentlichungen und Bestimmungen geändert werden, ohne dass das vorher bekannt gegeben wird, besteht die Gefahr dass jedes Vereinsmitglied und jeder Gastangler auf Grund dieser Rechtsunsicherheit der Bestimmungen des ASV Hamburg mit einem Angelverbot in den Gewässern des ASV Hamburg rechnen muss.

    Zitat:
    "Wer gegen diese Bestimmungen verstößt, muss mit einem Angelverbot in den Gewässern des ASV Hamburg e.V. rechnen"
    Zitat Ende



    Dabei sind ja hier nicht nur die Definition des Gemeinschaftsfischens betroffen. Auch die Vorschrift des Verbandes bezüglich der Verwendung von Schonhaken wurde ja ohne weitere Veröffentlichungen geändert - wenngleich diesmal auch "anglerfreundlich".

    Allerdings ist diese "Anglerfreundlichkeit" wohl eher darauf zurückzuführen, dass in der Stellungnahme, die uns vom ASV Hamburg zugesandt wurde, behauptet wurde, die Verwendung von Schonhaken "sei nur eine Empfehlung". Da dies bei uns schon veröffentlicht wurde, konnte der ASV Hamburg ja nun nicht mehr diese Stellungnahme ändern - und musste dann wohl eben die Bestimmungen ändern...

    Während unsere Nachfrage war nämlich auf den Seiten des ASV noch das klare "MUSS" von Schonhaken vorgeschrieben:



    Auf den Seiten des ASV Hamburg ist im Zusammenhang mit den vielfältigen Änderungen der Definition vom Gemeinschaftsfischen auch zu lesen, dass eine Anmeldung eines Gemeinschaftsfischens durch Forenmitglieder binnen einer Frist von 7 Tagen vor Beginn des Fischens zu erfolgen hat.
    Stellungnahme des Präsidenten des ASV Hamburg im Forum:
    http://www.anglerforum-hamburg.de/sh...9699#post99699

    Andererseits ist in den Bestimmungen zum Gemeinschaftsfischen immer noch zu lesen, dass dies mindestens 10 Wochen vorher zu geschehen hat (unter Androhung bei Zuwiderhandlung die Angelerlaubnis in den Verbandsgewässern entzogen zu bekommen):

    Auf Grund dieser Faktenlage ist also klar, dass sich durch die ganzen widersprüchlichen Definitionen und die sich ständig ändernden Veröffentlichungen und Bestimmungen, die ja zeitgleich auf den Seiten des ASV Hamburg zu finden sind, JEDER ANGLER, ob Vereinsmitglied oder Gastangler, Gefahr läuft, schuldlos die Angelerlaubnis in den Gewässern des ASV Hamburg entzogen zu bekommen, da sich die veröffentlichten Bestimmungen widersprechen.

    Was wir noch recherchieren müssen ist, in wie weit der Vorstand laut Satzung das Recht hat, ohne Mitgliederbeschluß solche Bestimmungen einfach zu ändern.

    Sicherlich wird es zudem die Mitgliedsvereine auch interessieren, warum sie bei Gemeinschaftsfischen weiterhin die Frist von 10 Wochen haben, während Forummitglieder (angeblich, aber eben nicht rechtssicher, siehe oben) nur die 7-Tage-Frist zur Anmeldung benötigen sollen.

    Sobald wir weitere Information bekommen oder recherchieren, werden wir darüber informieren.

     

     29.:
    10.07.2010
    Obwohl uns von der Pressestelle der Hamburger Behörde ja zugesagt wurde, unsere Anfrage vom 11. Juni 2010 nach der Kalenderwoche 26 zu beantworten, haben wir bis gestern abend nichts gehört.

    Da für Beamten die Woche (inzwoischen KW 27) ja spätestens Freitag abend aufhört, habe ich gestern (Freitag abend) erneut den Pressesprecher der Behörde deswegen angeschrieben, dann aber auch gleich die weiteren Fragen, die inzwischen aufgetaucht sind, angefügt.

    Wir werden sehen ob und welche Reaktionen kommen oder ob ich dann direkt zum Senator gehen muss, um endlich rechtssichere Antworten zu erhalten.

    Schweigen und mauern scheint bei der Behörde leider genauso "normales" Verhalten zu sein, wie beim ASV Hamburg.

    Nur nochmal zu Erinnerung:
    Die Nachfrage bei der Behörde wurde deswegen nötig, da sich der Vorstand des ASV Hamburg zu einer Zeit auf die Definition "Gemeinschaftsfischen" der Behörde bezog, als diese noch (nach eidesstattlichen Versicherungen) private Treffen von Forenmitgliedern ohne "Wettkampfcharakter" klar noch nicht als Gemeinschaftsfischen sah - also hat der ASV damals mit seinen Behauptungen gelogen. Erst nach unseren Nachfragen wurden gegenüber auch fragenden Anglern (nicht gegenüber uns!!) von der Behörde plötzlich die Definition im Sinne des ASV Hamburg geändert (Mails liegen vor).



    Hier die Mail:

    Zitat:
    Sehr geehrter Herr Ahrens,

    Obwohl inzwischen auch die KW 27 vorbei ist, habe ich trotz Ihrer telefonischen Zusage noch keine Antwort von der Behörde auf unsere Fragen vom 11. Juni 2010 bekommen.

    Ich würde mich freuen, wenn Sie bezüglich einer Beantwortung unserer Fragen nochmals bei der Behörde aktiv werden könnten.

    Dabei würde uns neben der Beantwortung dieser "Altfragen" auch noch eine Antwort zu folgendem Vorgang/Artikel interessieren:
    http://www.anglerpraxis.de/ausgaben-...en-angler.html

    Laut rechtssicherer und bundesweit gültigiger Definition des Bundes-VDSF gehört ja zu einem Gemeinschaftsfischen zwingend z. B. gemeinsame Start- und Endzeit (bei privaten Treffen ist es unerheblich, wann jemand kommt oder geht), ein gemeinsames Ziel der Veranstaltung das über das reine Angeln als solches hinausgeht (z. B. Hegefischen zur Verminderung des Weißfischbestandes o. ä.) oder auch die Wertung des Fangergbnisses durch offizielles zählen oder wiegen (was ja bei keinem Treffen von Privatpersonen stattfindet)..

    Warum änderte die Behörde plötzlich ihre Sichtweise bei der Beurteilung/Definition von Gemeinschaftsfischen?
    Während noch am 050.05. 2010 telefonisch sowohl von Frau Hahn wie Herrn Lubczyk die Auskunft gegeben wurde (eidesstattliche Versicherung liegt dazu vor), dass es sich keinesfalls um ein anmeldepflichtiges Gemeinschaftsfischen handeln würde, wenn man sich z. B. in Internetforen verabredet und kein "Wettkampfcharakter" der Veranstaltung vorliegt, wurde dies von der Behörde später ins Gegenteil verkehrt und dann behauptet, dass JEDE "Ansammlung" von mehr als 19 Anglern als Gemeinschaftsfischen zu bewerten wäre (entsprechende Mails liegen vor).

    Wie kommt es zu dieser deutschlandweit einzigartigen Definition von Gemeinschaftsfischen, die auch im Widerspruch zu allen Definitionen der Verbände steht?

    Was ist die Rechtsgrundlage dieser in Deutschland einzigartigen Definition?

    Um Rechtssicherheit für die Angler zu erhalten, wäre es ja auch notwendig zu wissen, in wie weit das auch z. B. bei der Stintsaison gilt, wo sich ja teilweise hunderte Angler treffen und somit unbeabsichtigt zum Teil eines dann eigentlich anmeldepflichtigen Gemeinschaftsfischen werden können?.

    Ebenso wäre es wichtig zu wissen, wie weit ein Angler von einem anderen entfernt sein muss, um nicht gegen seinen Willen zu einer "Gruppe" gezählt zu werden und damit ungewollt und/oder unwissentlich dann in ein anmeldepflichtiges Gemeinschaftsfischen zu geraten (1 Meter? 3 Meter? 5 Meter? 10 Meter?)

    Können Angler am Wasser, wenn sie bereits 19 Personen sind, einem anderen dazukommenden Angler dann das Angeln an dieser Stelle untersagen, damit sie nicht unbeabsichtigt zu einem eigentlich anmeldepflichtigen Gemeinschaftsfischen werden?
    Oder kann ein Angler, der zu solch einer Gruppe kommt, dann diese auffordern, den Angelplatz zu verlassen, um nicht unbeabsichtigt in ein ameldepflichtiges Gemeinschaftsfischen zu geraten?
    Wie ist da die Rechtsgrundlage?

    Was ist dann, wenn z. B. mehrere Privatpersonen unabhängig voneinander zu einem solchen privaten Treffen am gleichen Platz aufrufen, dabei deutlich mehr als 20 Personen angeln, jedoch weniger als 20 pro einer der Privatpersonen, die zu den Treffen eingeladen hat?

    Als Grund für die deutschlandweit einzigartige Definition von Gemeinschaftsfischen wurde ja von der Behörde angegeben, die Angler würden ab 19 Personen die Natur stören - gilt das dann nur für Angler, die sich ja schon deswegen vorsichtig und umsichtig am Wasser verhalten, da sie sonst keinen Fang erzielen könnten?
    Oder gilt das dann für jede Ansammlung von mehr als 19 Personen? Also auch zum Beispiel Ausflüge von Kindergärten, Schulen, Altenheimen, Touristengruppen etc.?

    Falls ja:
    Wo müssen sich dann diese Gruppen anmelden?

    Falls nein:
    Welche Rechtsgrundlage gibt es für die Unterscheidung von Anglern und anderen Menschen, die sich am Wasser aufhalten?

    Entspricht diese Definition auch dem politischen Willen des zuständigen Senators, des Hamburger Senats oder des Bürgermeisters Ole von Beust?
    Ist das eine vom Hamburger Gesetzgeber oder den Hamburger Behörden gewollte Schlechterstellung der Angler gegenüber der restlichen Bevölkerung?
    Wenn ja, was ist der Grund dafür und welches sind dafür die rechtlichen Grundlagen?

    Mit freundlichen Grüßen, Thomas Finkbeiner

    30.:
    10.07.2010

    Da ja nicht nur die Behörde hier "mauert", was die Definition Gemeinschaftsfischen in "freien Gewässern" angeht, sondern auch der ASV Hamburg immer noch verschiedene Definitionen zum Thema Gemeinschaftsfischen in den Gewässern des ASV Hamburg hat, haben wir noch einmal den Bundesverband VDSF angeschrieben, mit der Bitte um Klärung. Da ja der ASV Hamburg weder Fragen beantwortet noch eine endgültige rechtssichere Stellungnahme veröffentlicht:

    Zitat:
    Sehr geehrte Damen und Herren,
    es herrscht durch die verschiedenen zeitgleich veröffentlichten Stellungnahmen und Forenbeiträge des Präsidiums des ASV Hamburg zum Thema Gemeinschfaftsfischen in Gewässern des ASV Hamburg und den dort angeschlossenen Vereinen für alle Angler absolute Rechtsunsicherheit. Da der ASV Hamburg Fragen diesbezüglich aber weder beantwortet noch eine endgültig rechtssichere öffentliche Stellungnahme abgibt, wollen wir Sie freundlichst bitten, entweder im Namen des ASV Hamburg uns folgende Fragen zu beantworten oder den ASV Hamburg dazu zu bewegen, diese Fragen zu beantworten und/oder eine rechtssichere Stellungnahme öffentlich zu machen und die vorherigen Stellungnahmen zu widerrufen.

    Zur Zeit sind immer noch 3 Stellungnahmen zeitgleich öffentlich, die sich widersprechen. So dass sowohl für Mitglieder der Angelvereine des ASV Hamburg wie auch für Gastangler in Gewässern des ASV Hamburg absolute Rechtsunsicherheit besteht:

    Version 1:
    Punkt 8 aus der neuen Stellungnahme, in dem man ein Gemeinschaftsfischen "zum Inhalt" machen muss, um aus einem privaten Treffen von Mitgliedern ein anmeldepflichtiges Gemeinschaftsfischen zu machen.:
    "Verabredungen, die privat, vereinsintern oder in einem Forum erfolgen und kein Gemeinschaftsfischen zum Inhalt haben, sind seit Jahrzehnten üblich und nicht von der ergänzenden Regelung betroffen."

    Version 2:
    Punkt 9 der gleichen neuen Stellungnahme, nach der man nicht "ein Gemeinschaftsfischen zum Inhalt" machen muss, sondern nur Nennung des Gewässers, Datum und Teilnehmerliste "benötigt wird" um aus einem privaten Treffen von Mitgliedern ein "Gemeinschaftsfischen" zu konstruieren (was dann ja Punkt 8 widerspricht):
    "Als durch ein Forum veranstaltetes meldepflichtiges Gemeinschaftsfischen wird eine Veranstaltung bezeichnet, bei der eine Verabredung zum Angeln unter Nennung eines Verbandsgewässers, Datums und öffentlich einsehbarer Teilnehmerliste ab zehn Personen getroffen wird."

    Version 3:
    Oder das Zitat aus der im Forum des ASV Hamburg veröffentlichten Stellungnahme des Präsidenten, nach der jeder Aufruf in einem Forum oder im Vereinsheim zum einem privaten Treffen und Angeln am Gewässer ab 10 Personen ein "Gemeinschaftsfischen" sein soll, was dann ja beiden vorherigen Punkten widersprechen würde:
    " Wenn „Jemand“ öffentlich bekannt gibt (hier z.B. Forum) ,das er an Tag x an der Stelle x fischen geht und zum "Mitangeln" aufruft / auffordert, sich dann Freunde, Bekannte, Angelkollegen, etc. an diesem Ort einfinden und ebenfalls angeln, wird dieses als ein Gemeinschaftsfischen bewertet, wenn es dann mehr als 9 Personen sind"


    Da auf den Seiten des ASV inzwischen ja immer wieder Veröffentlichungen und Bestimmungen geändert werden, ohne dass das vorher bekannt gegeben wird, besteht die Gefahr dass jedes Vereinsmitglied und jeder Gastangler auf Grund dieser Rechtsunsicherheit der Bestimmungen des ASV Hamburg mit einem Angelverbot in den Gewässern des ASV Hamburg rechnen muss.

    Zitat:
    "Wer gegen diese Bestimmungen verstößt, muss mit einem Angelverbot in den Gewässern des ASV Hamburg e.V. rechnen"
    Zitat Ende



    Dabei sind ja hier nicht nur die Definition des Gemeinschaftsfischens betroffen. Auch die Vorschrift des Verbandes bezüglich der Verwendung von Schonhaken wurde ja ohne weitere Veröffentlichungen geändert - wenngleich diesmal auch "anglerfreundlich".

    Allerdings ist diese "Anglerfreundlichkeit" wohl eher darauf zurückzuführen, dass in der Stellungnahme, die uns vom ASV Hamburg zugesandt wurde, behauptet wurde, die Verwendung von Schonhaken "sei nur eine Empfehlung". Da dies bei uns schon veröffentlicht wurde, konnte der ASV Hamburg ja nun nicht mehr diese Stellungnahme ändern - und musste dann wohl eben die Bestimmungen ändern...

    Während unsere Nachfrage war nämlich auf den Seiten des ASV noch das klare "MUSS" von Schonhaken vorgeschrieben:



    Auf den Seiten des ASV Hamburg ist im Zusammenhang mit den vielfältigen Änderungen der Definition vom Gemeinschaftsfischen auch zu lesen, dass eine Anmeldung eines Gemeinschaftsfischens durch Forenmitglieder binnen einer Frist von 7 Tagen vor Beginn des Fischens zu erfolgen hat.
    Stellungnahme des Präsidenten des ASV Hamburg im Forum:
    http://www.anglerforum-hamburg.de/sh...9699#post99699

    Andererseits ist in den Bestimmungen zum Gemeinschaftsfischen immer noch zu lesen, dass dies mindestens 10 Wochen vorher zu geschehen hat (unter Androhung bei Zuwiderhandlung die Angelerlaubnis in den Verbandsgewässern entzogen zu bekommen):



    Auf Grund dieser Faktenlage ist also klar, dass sich durch die ganzen widersprüchlichen Definitionen und die sich ständig ändernden Veröffentlichungen und Bestimmungen, die ja zeitgleich auf den Seiten des ASV Hamburg zu finden sind, JEDER ANGLER, ob Vereinsmitglied oder Gastangler, Gefahr läuft, schuldlos die Angelerlaubnis in den Gewässern des ASV Hamburg entzogen zu bekommen, da sich die veröffentlichten Bestimmungen widersprechen. Eine Klärung dieser Fragen mit einer endgültigen, rechtssicheren Stellungnahme ist daher unerlässlich und sollte schnellstens erfolgen. Wir hoffen hier auf Ihre Mithilfe im Interesse aller Angler, die in Gewässern des ASV Hamburg angeln möchten.


    Mit freundlichen Grüßen, Thomas Finkbeiner
    31.:
    16.07.2010
    Nun hab ich tatsächlich eine Antwort vom VDSF-Bund zu meiner Anfrage vom 10.07 2010 erhalten.
    Siehe Anfrage:
    http://www.anglerboard.de/board/show...&postcount=359


    Zitat:
    Sehr geehrter Herr Finkbeiner,

    im Auftrag unseres Präsidenten, geben wir Ihnen nachstehend seine Antwort bekannt:
    Der ASV Hamburg hat in seiner umfänglichen Stellungnahme sehr wohl und rechtlich gesichert allen Mitgliedern mitgeteilt, auf welchem Wege gewünschte Änderungen/Klarstellungen etc. erfolgen können; ausschließlich satzungskonform über die Mitgliederversammlung. Dort wird sich dann zeigen, ob berechtigte Interessen der Mehrheit oder nur differenzierte Interessen Einzelner vorliegen.

    Wir verbleiben
    mit freundlichen Grüßen
    VERBAND DEUTSCHER SPORTFISCHER e.V.
    Obwohl in unser Anfrage klare rechtliche Unsicherheiten von uns angeführt und bewiesen wurden, die zur Zeit in Hamburg bestehen, und auch darauf hingewiesen, dass der ASV Hamburg da satzungswidrig jede Kommunikation und Beantwortung der Fragen vermeidet, besteht die Antwort des VDSF-Bund lapidar darin, dass man das gefälligst bei der nächsten Mitgliederversammlung des ASV Hamburg nachfragen sollen.

    Was ja laut Satzung nur die Mitglieder des ASV Hamburg, also die Vereine, können, nicht aber die Angler.

    Der VDSF - Bund lässt hier also die normalen Angler schlicht im Regen stehen, indem die eigentliche Frage - nach einer rechtsischeren Auskunft für die Hamburger Angler - gar nicht beantwortet wird.

    Ich persönlich betrachte diese Antwort als reine, peinliche Ignoranz und als Beweis dafür, dass sich der VDSF schlicht nicht um die Interessen, Fragen und Nöte der Angler kümmert, sondern im besten Falle um die seiner "Mitglieder", der Landesverbände...

    Wir haben natürlich dem VDSF geantwortet:
    Zitat:
    Herzlichen Dank für die Antwort.
    Das bedeutet dann also, dass es für die Angler weiterhin bei der bestehenden rechtlichen Unsicherheit bleibt, da der ASV Hamburg in seinen Veröffentlichungen 3 sich widersprechende Definitionen zeitgleich stehen hat.
    Mit freundlichen Grüßen, Thomas Finkbeiner

    32.:
    23.07.2010

    So etwas nennt man dann eine klare Aussage, da könnte sich der ASV Hamburg gerne mal ein Beispiel nehmen.

    Damit ist für die freien Gewässer in Hamburg Rechtssicherheit gegeben.

    Bis sich der ASV Hamburg entscheidet, ebenfalls eine rechtssichere Erklärung abzugeben, bleibt in den Verbandsgewässern das Angeln weiterhin mit der Gefahr von Sanktionen verbunden.

    Nachfolgend die Antwort auf unsere Anfrage an die Hamburger Behörde:

    Zitat:
    Sehr geehrter Herr Finkbeiner,

    ich komme zurück auf Ihre Erinnerung per e-Fax vom 16.7.2010. Bitte entschuldigen Sie, dass infolge eines technischen Versehens Ihre Mail vom 9. Juli 2010 nicht zeitnah beantwortet wurde.

    Die Fischereibehörde hat die Regelung des § 11 Hamburgisches Fischereigesetz (HmbFischG) zu Gemeinschaftsfischen nochmals einer intensiven rechtlichen Prüfung unterzogen. Als Ergebnis ist festzuhalten, dass von Anglerforen initiierte gemeinsame Angeltreffen nicht als Veranstaltung im Sinne des § 11 HmbFischG einzuordnen sind.

    Ihren Mails durfte ich entnehmen, dass wir uns über das Gebot einer nachhaltigen und an den Grundsätzen der Waidgerechtigkeit ausgerichteten Fischerei selbstverständlich einig sind. Auch gibt es keinen Dissens, dass fischereiliche Veranstaltungen ab einer bestimmten Größenordnung die Gefahr negativer Auswirkungen für den Fischartenschutz und andere Naturgüter bergen könnten, besonders wenn es nicht mehr nur um das am Eigenbedarf orientierte Angeln geht. Die Vorschriften des Hamburgischen Fischereigesetzes, insbesondere der § 11 mit den Regelungen zum Gemeinschaftsfischen, sollen zum fischereilich sinnvollen Hegefischen in Übereinstimmung mit den Zielen des Arten- und Naturschutzes motivieren. Bitte unterstützten Sie unsere gemeinsamen Zielsetzungen durch Ihre Öffentlichkeitsarbeit.


    Mit freundlichen Grüßen

    Susanne Meinecke
    Pressesprecherin

    Freie und Hansestadt Hamburg
    Behörde für Wirtschaft und Arbeit
    Alter Steinweg 4, 20459 Hamburg

     

     

    Thomas Finkbeiner

     

     

     

     

     

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