Ausgabe Februar 2012

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    Neue Bedingungen für die Fischereierlaubniskarten für die Außen- und Unterweser

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    Neue Bedingungen für die Fischereierlaubniskarten für die Außen- und Unterweser 

    Staatliches Fischereiamt                                                    
    Bremerhaven                                                                                                                        Fischkai 31, 27572 Bremerhaven

    Telefon: 0471/97254-14

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    B E D I N G U N G E N

     Nachstehende Bedingungen sind für die Inhaber der Erlaubnisscheine zum Fischfang in der Außen- und Unterweser im Hoheitsgebiet des Landes Niedersachsen verbindlich:

     

    1.        Die Fischerei stellt ein Eigentumsrecht des Landes Niedersachsen dar.

    Die Befugnis zum Fischfang wird durch Lösung eines Fischereierlaubnisscheines (sog. Große, Mittlere, Kleine Fischereikarte und Gastanglerkarte) erworben. Die zugelassenen Fanggeräte sind dem Fischereierlaubnisschein, der Entgeltordnung (RdErl. d. ML v. 10.12.2007) und den Anlagen zu diesen Bedingungen zu entnehmen.

     

    2.        Die Nordgrenze des Fischereigebietes der Außen- und Unterweser auf der linken Weserseite (ehemaliger Freistaat Oldenburg) bildet die Linie zwischen dem Blexer Kirchturm und dem Kirchturm von Wulsdorf und auf der rechten Weserseite (ehemaliger Freistaat Preußen) die Linie zwischen den Kirchtürmen Cappel und Langwarden. Die Südgrenze reicht bis zur Landesgrenze gegen Bremen (Grenze der Stadt Bremen) bei Stromkilometer 29,5. Auf der westlichen Seite des Stromes bestehen weitere Flächen bis 300 Meter südlich der Lesum (Stromkilometer 17). Der Inhaber des Fischereierlaubnisscheins hat sich bezüglich des genauen Grenzverlaufs zwischen den Stromkilometern 17 und 29,5 (Elsflether Sand, s.o.) an Hand exakter Landkarten kundig zu machen. Zum Fischereigebiet gehören auch die in den vorgenannten Grenzen liegenden Seitenarme und Wattflächen des Weserstroms sowie der Hunte bis zu den Scharten bei Huntebrück (Stromkilometer 17,7) und die Rillen und Sände der Weser oberhalb des Rekumer Loches bis nach Lemwerder (Stromkilometer 17).

    Ferner gehören dazu auch die Wasserflächen vor der Stadt Bremerhaven und die Gewässer auf den Flächen vom Rekumer Loch bis zur Warflether Kirche (Rusch-Sand und Julius-Plate), sofern sie einen offenen Zugang zur Weser haben.

    Die Fischerei im Naturschutzgebiet "Rechter Nebenarm der Weser" ist aufgrund § 4 Abs. 2  5. Spiegelstrich der Verordnung der Bezirksregierung Lüneburg über das Naturschutzgebiet „Rechter Nebenarm der Weser" in den Gemarkungen Rade, Gemeinde Schwanewede, Landkreis Osterholz, Wurthfleth und Sandstedt, Samtgemeinde Hagen im Bremischen, Landkreis Cuxhaven vom 04.04.1985 (Amtsblatt des Regierungsbezirks Lüneburg vom 01.05.1985, S. 106) grundsätzlich verboten; Ausnahmen regeln §§ 5 bis 7 der Verordnung.

    Im Bereich der Tegeler Plate einschließlich der Buhnenfelder zwischen Stromkilometer 54,5 und 58,5 auf der rechten Weserseite (rechtwinklig zur Feuerlinie gemessen) besteht bis einschließlich 2015 ein Fangverbot für alle Fanggeräte.

    Auf der Luneplate besteht ein Fangverbot für alle Fanggeräte vom Ufer aus; vor der Luneplate ist das Angeln vom Boot aus hingegen erlaubt.

    Auf die Besonderheiten innerhalb der Stadtgrenzen Bremerhavens wird ausdrücklich hingewiesen; sie können beim Fischereiamt erfragt werden.

     

    3.        Der Fischereierlaubnisschein wird für ein Kalenderjahr ausgestellt. Er gilt nur für die auf dem Schein benannte Person. Neben der Fischereikarte ist der amtliche Personalausweis oder der Fischereischein mitzuführen. Den Inhabern von "Mittleren" und "Großen Fischereikarten" ist es gestattet, sich zum Leeren der Körbe und Reusen Gehilfen zu bedienen. Der Gehilfe muss seine Berechtigung durch Vorlage einer vom o.a. Inhaber ausgestellten Vollmacht, des gültigen Fischereierlaubnisscheins des Inhabers sowie des eigenen amtlichen Personalausweises nachweisen können.

     

    4.        Zur Ausstellung eines Fischereierlaubnisscheins ist ein tierschutzrechtlicher Sachkundenachweis (Fischerprüfung, Fischereischein, Lehrgangsbescheinigung der Landwirtschaftskammer Niedersachsen) erforderlich.

     

    5.        Vorbehaltlich möglicher Änderungen beträgt aufgrund der Entgeltordnung des Staatlichen Fischereiamtes Bremerhaven für Fischereierlaubnisse zum Fischfang in der Weser (Nds. MBl. Nr. 2 / 2008, S. 38) das jährliche Entgelt z.Zt.:

     

    a)       für die "Große Fischereikarte"                                  75,-- €

    b)       für die "Mittlere Fischereikarte"                                  40,-- €

    c)       für die "Kleine Fischereikarte"                                  30,-- €

    d)       für die "Kleine Schülerkarte" (Nachweis erforderlich)                   15,-- €

    e)       für die "Gastanglerkarte", befristet auf 30 Tage              20,-- €

     

    Wenn die Erlaubnis erst im Laufe des Jahres erteilt wird oder vor Ende des Jahres ihre die Wirksamkeit durch Entzug der Erlaubnis endet oder die  

    Einstellung der Fischerei verfügt wird, findet eine Ermäßigung des Entgelts nicht statt. Gleiches gilt bei Aufgabe oder Nichtausübung der Fischerei.

     

    6.        Das Entgelt ist bei Aushändigung der Fischereikarte zu entrichten. Bei schriftlichen Anträgen erfolgt die Bezahlung unbar und unter Beifügung eines frankierten Rückumschlages. Überweisungen sind (bei Inhabern von Mittleren und Großen Fischereikarten unter Angabe der jeweiligen NF-Nummer) zu leisten auf das amtseigene Konto Nummer 106 022 916 bei der Nord / LB (Bankleitzahl 250 500 00), unter Angabe des Kassenzeichens 0961-12401-6.

    Anträge werden ausschließlich mittwochs bis freitags jeweils von 8.00 bis 11.00 Uhr bearbeitet.

     

    7.        Bei der Fischerei muss der Fischer die Fischereierlaubniskarte stets bei sich führen. Alle Bestimmungen sind zu beachten. Den Anordnungen des Fischmeisters, der Fischereiaufseher, der Polizeibeamten und der Aufsichtsbeamten des Wasser- und Schifffahrtsamtes ist unverzüglich Folge zu leisten.

     

    8.        Die Haupt- und Nebenerwerbsfischer, die den Fischfang mit Kuttern oder Booten betreiben, müssen die bei Ausübung der Fischerei benutzten Fahrzeuge sowie ihr Fischereigerät den Vorschriften entsprechend kennzeichnen.

     

    Sportfischer, die im Besitz der "Mittleren" und "Großen Fischereikarte" sind, müssen die zur Fischerei benutzten Boote und Fischereigeräte mit der vom Staatlichen Fischereiamt Bremerhaven ausgegebenen NF-Nummer kennzeichnen (z.B. NF 96).

     

    Bezüglich der Besonderheiten bei der Fischerei mit Reusen und Körben wird auf Anlagen I und II verwiesen.

     

    9.        Die Gebiete, die durch Bekanntmachung von der Fischerei ausgenommen wurden, sind auf jeden Fall zu meiden.

     

    10.     Schonzeiten:

    Lachs:                01.10. bis 15.03.        Meerforelle:        01.10 bis 15.02.                Zander: 15.03. bis 15.05.

    ganzjährig:   Stör        Maifische                Nordseeschnäpel                   Flussneunauge                     Meerneunauge

     

    11.     Mindestmaße:

    Aal:        35 cm                      jedoch Blankaal: 28 cm                Lachs:     60 cm                Meerforelle: 40 cm                  Hecht:    45 cm

    Zander:  40 cm                      Kabeljau:            35 cm      Butt:        25 cm      Scharbe:      23 cm                      Seezunge: 24 cm

    Steinbutt: 30 cm                      Meeräsche:        40 cm                Glattbutt, Kleist: 30 cm

     

    Fische, die nicht diese Mindestlänge aufweisen oder in der Schonzeit gefangen werden, sind unverzüglich so schonend wie möglich ins Wasser zurückzusetzen. Die Mindestmaschenöffnungsweite bei Fanggeräten für die Speisekrabben- und Aalfischerei darf nicht unter 16 mm liegen.

     

    12.     Sportfischer mit Handangeln müssen von den mit Bojen gekennzeichneten Fanggeräten Abstand halten, d.h. in der Linie zwischen den Bojen und einem Umkreis von 50 m ist das Angeln untersagt.

    In Strandbereichen ist besondere Rücksicht auf die Badegäste zu nehmen.

     

    13.     Die Fischerei in der Weser ist gemäß Nr. 18.2 der Bekanntmachung der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nordwest zur Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 07.10.1998, Bundesanzeiger Nr. 204, S. 15531, im Fahrwasser sowie in den in der Bekanntmachung aufgeführten Reeden und in dort aufgeführten Teilen außerhalb des Fahrwassers verboten.

     

    14.     Das Angeln von der Geestemole ist nicht gestattet.

     

    Wasserflächen, auf denen das Fischen nach Art. 1 Nr. 18.2.1.3 der Bekanntmachung der WSD Nordwest zur SeeSchStrO vom 24.10.1998, zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 28.07.2006, verboten ist:

     

    a)       im Norden begrenzt durch Buhnen-Tonne 33 und dem Unterfeuer „Hofe", im Süden begrenzt durch die Nordmole der Geeste und der Tonne 63

    b)       zwischen Stromkilometer 27,3 und 24,3 sowie

    c)       auf der westlichen Seite zwischen Stromkilometer 20,8 und 20.

     

    Das Fischen oder Angeln von Booten o.ä. Wasserfahrzeugen ist zwischen den Fahrwassertonnen 88 und 92 auf der Ostseite zwischen Ufer und Fahrwasser verboten; das Angeln vom Ufer aus ist hier hingegen erlaubt.

     

    Im Bereich des Huntesperrwerks ist beim Angeln beidseitig ein Abstand von 50 m vom Sperrwerk einzuhalten. Das Auslegen von Reusen, Körben oder dergleichen zwischen Hunte-km 23,0 und 23,2 (rechtes Ufer, „Elsflether Sand") ist untersagt.

     

    15.     Streitigkeiten unter den Fischern werden vom Fischmeister in Bremerhaven entschieden. Gegen seine Entscheidung ist die Beschwerde beim Staatlichen Fischereiamt Bremerhaven zulässig.

     

    16.     Für die Güte und den Ertrag der Fischerei sowie für die Beschaffenheit der Gewässer wird fiskalischerseits keine Gewähr geleistet, ebensowenig für Einschränkungen infolge polizeilicher, wasserbaulicher oder militärischer Maßnahmen irgendwelcher Art. Darüber, an wie viele und an welche Personen Fischereikarten zu erteilen sind, hat ausschließlich die Behörde zu befinden.

     

    17.     Diese Bedingungen sind für das Rechtsverhältnis zwischen dem Fischereiamt und dem Inhaber einer Fischereikarte allein maßgebend. Durch die Zahlung des Entgelts und Annahme des Fischereierlaubnisscheines erkennt sie der Inhaber als für sich verbindlich an.

     

    18.     Der Fischer unterwirft sich für den Fall, dass er den vorstehenden Bedingungen zuwiderhandelt, einer von der Behörde festgesetzten Vertragsstrafe und bei Nichtzahlung dem Verwaltungszwangsverfahren zu ihrer Beitreibung. Bei wiederholten Zuwiderhandlungen oder in schweren Fällen kann die Behörde den Fischereierlaubnisschein für den Rest des Jahres einziehen und für die Zukunft ganz versagen. Die Entziehung des Fischereierlaubnisscheins erfolgt stets, wenn der Fischer im Laufe des Jahres rechtskräftig wegen Jagd- oder Fischereivergehen oder Widerstandes gegen einen Fischereibeamten verurteilt wird.

     

    19.     Die Inhaber der Fischereikarten erklären sich durch das Lösen ihrer Karten damit einverstanden, dass ihre persönlichen Daten in Ausgabelisten erfaßt werden, die der Buchführung und der Kontrolle vor Ort dienen. Gleichzeitig erklären sich Inhaber der Mittleren und Großen Fischereikarten ausdrücklich damit einverstanden, dass ihre persönlichen Daten (ggf. einschließlich Telefonnummer) in Karteien (auch elektronischer Art) aufgenommen werden und dass diese ausschließlich für den Dienstgebrauch im Rahmen der Amtshilfe an betroffene Stellen weitergegeben werden können (z.B. Wasserschutzpolizei, Hafenverwaltung usw.).

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