Nachstehende
Bedingungen sind für die Inhaber der Erlaubnisscheine zum Fischfang in der Außen-
und Unterweser im Hoheitsgebiet des Landes Niedersachsen verbindlich:
1.Die Fischerei stellt ein Eigentumsrecht
des Landes Niedersachsen dar.
Die Befugnis zum Fischfang wird durch Lösung eines Fischereierlaubnisscheines
(sog. Große, Mittlere, Kleine Fischereikarte und Gastanglerkarte) erworben. Die
zugelassenen Fanggeräte sind dem Fischereierlaubnisschein, der Entgeltordnung
(RdErl. d. ML v. 10.12.2007) und den Anlagen zu diesen Bedingungen zu
entnehmen.
2.Die Nordgrenze des
Fischereigebietes der Außen- und Unterweser auf der linken Weserseite
(ehemaliger Freistaat Oldenburg) bildet die Linie zwischen dem Blexer Kirchturm
und dem Kirchturm von Wulsdorf und auf der rechten Weserseite
(ehemaliger Freistaat Preußen) die Linie zwischen den Kirchtürmen Cappel und
Langwarden. Die Südgrenze reicht bis zur Landesgrenze gegen Bremen
(Grenze der Stadt Bremen) bei Stromkilometer 29,5. Auf der westlichen Seite des
Stromes bestehen weitere Flächen bis 300 Meter südlich der Lesum
(Stromkilometer 17). Der Inhaber des Fischereierlaubnisscheins hat sich
bezüglich des genauen Grenzverlaufs zwischen den Stromkilometern 17 und 29,5
(Elsflether Sand, s.o.) an Hand exakter Landkarten kundig zu machen. Zum
Fischereigebiet gehören auch die in den vorgenannten Grenzen liegenden
Seitenarme und Wattflächen des Weserstroms sowie der Hunte bis zu den Scharten
bei Huntebrück (Stromkilometer 17,7) und die Rillen und Sände der Weser
oberhalb des Rekumer Loches bis nach Lemwerder (Stromkilometer 17).
Ferner gehören dazu auch die Wasserflächen vor der Stadt
Bremerhaven und die Gewässer auf den Flächen vom Rekumer Loch bis zur
Warflether Kirche (Rusch-Sand und Julius-Plate), sofern sie einen offenen
Zugang zur Weser haben.
Die Fischerei im Naturschutzgebiet "Rechter Nebenarm
der Weser" ist aufgrund § 4 Abs. 25. Spiegelstrich der Verordnung der Bezirksregierung Lüneburg über das
Naturschutzgebiet „Rechter Nebenarm der Weser" in den Gemarkungen Rade,
Gemeinde Schwanewede, Landkreis Osterholz, Wurthfleth und Sandstedt,
Samtgemeinde Hagen im Bremischen, Landkreis Cuxhaven vom 04.04.1985 (Amtsblatt
des Regierungsbezirks Lüneburg vom 01.05.1985, S. 106) grundsätzlich verboten;
Ausnahmen regeln §§ 5 bis 7 der Verordnung.
Im Bereich der Tegeler Plate einschließlich der Buhnenfelder
zwischen Stromkilometer 54,5 und 58,5 auf der rechten Weserseite (rechtwinklig
zur Feuerlinie gemessen) besteht bis einschließlich 2015 ein Fangverbot für
alle Fanggeräte.
Auf der Luneplate besteht ein Fangverbot für alle Fanggeräte
vom Ufer aus; vor der Luneplate ist das Angeln vom Boot aus hingegen erlaubt.
Auf die Besonderheiten innerhalb der Stadtgrenzen
Bremerhavens wird ausdrücklich hingewiesen; sie können beim Fischereiamt
erfragt werden.
3.Der Fischereierlaubnisschein wird für
ein Kalenderjahr ausgestellt. Er gilt nur für die auf dem Schein benannte
Person. Neben der Fischereikarte ist der amtliche Personalausweis oder der
Fischereischein mitzuführen. Den Inhabern von "Mittleren" und
"Großen Fischereikarten" ist es gestattet, sich zum Leeren der Körbe
und Reusen Gehilfen zu bedienen. Der Gehilfe muss seine Berechtigung durch
Vorlage einer vom o.a. Inhaber ausgestellten Vollmacht, des gültigen
Fischereierlaubnisscheins des Inhabers sowie des eigenen amtlichen
Personalausweises nachweisen können.
4.Zur Ausstellung eines
Fischereierlaubnisscheins ist ein tierschutzrechtlicher Sachkundenachweis
(Fischerprüfung, Fischereischein, Lehrgangsbescheinigung der
Landwirtschaftskammer Niedersachsen) erforderlich.
5.Vorbehaltlich möglicher Änderungen
beträgt aufgrund der Entgeltordnung des Staatlichen Fischereiamtes Bremerhaven
für Fischereierlaubnisse zum Fischfang in der Weser (Nds. MBl. Nr. 2 / 2008, S.
38) das jährliche Entgelt z.Zt.:
a)für
die "Große Fischereikarte"75,-- €
b)für
die "Mittlere Fischereikarte"40,-- €
c)für
die "Kleine Fischereikarte"30,-- €
d)für
die "Kleine Schülerkarte" (Nachweis erforderlich)15,-- €
e)für
die "Gastanglerkarte", befristet auf 30 Tage20,-- €
Wenn die Erlaubnis erst im Laufe des Jahres
erteilt wird oder vor Ende des Jahres ihre die Wirksamkeit durch Entzug der
Erlaubnis endet oder die
Einstellung der Fischerei verfügt wird,
findet eine Ermäßigung des Entgelts nicht statt. Gleiches gilt bei Aufgabe oder
Nichtausübung der Fischerei.
6.Das Entgelt ist bei Aushändigung der
Fischereikarte zu entrichten. Bei schriftlichen Anträgen erfolgt die Bezahlung
unbar und unter Beifügung eines frankierten Rückumschlages. Überweisungen sind
(bei Inhabern von Mittleren und Großen Fischereikarten unter Angabe der
jeweiligen NF-Nummer) zu leisten auf das amtseigene Konto Nummer 106 022 916
bei der Nord / LB (Bankleitzahl 250 500 00), unter Angabe des Kassenzeichens
0961-12401-6.
Anträge werden ausschließlich mittwochs bis freitags jeweils von 8.00 bis 11.00 Uhr bearbeitet.
7.Bei der Fischerei muss der Fischer die
Fischereierlaubniskarte stets bei sich führen. Alle Bestimmungen sind zu
beachten. Den Anordnungen des Fischmeisters, der Fischereiaufseher, der
Polizeibeamten und der Aufsichtsbeamten des Wasser- und Schifffahrtsamtes ist unverzüglich
Folge zu leisten.
8.Die Haupt- und Nebenerwerbsfischer, die
den Fischfang mit Kuttern oder Booten betreiben, müssen die bei Ausübung der
Fischerei benutzten Fahrzeuge sowie ihr Fischereigerät den Vorschriften entsprechend
kennzeichnen.
Sportfischer, die im Besitz der "Mittleren" und
"Großen Fischereikarte" sind, müssen die zur Fischerei benutzten
Boote und Fischereigeräte mit der vom Staatlichen Fischereiamt Bremerhaven
ausgegebenen NF-Nummer kennzeichnen (z.B. NF 96).
Bezüglich der Besonderheiten bei der Fischerei mit Reusen
und Körben wird auf Anlagen I und II verwiesen.
9.Die Gebiete, die durch Bekanntmachung
von der Fischerei ausgenommen wurden, sind auf jeden Fall zu meiden.
10.Schonzeiten:
Lachs:01.10. bis 15.03.Meerforelle:01.10 bis 15.02.Zander:
15.03. bis 15.05.
Aal:35 cm jedoch Blankaal: 28 cmLachs:60 cmMeerforelle:
40 cmHecht:45
cm
Zander:40 cm Kabeljau: 35 cmButt:25 cmScharbe: 23 cm Seezunge: 24 cm
Steinbutt:
30 cmMeeräsche:40 cmGlattbutt, Kleist: 30 cm
Fische, die nicht diese Mindestlänge aufweisen oder in der
Schonzeit gefangen werden, sind unverzüglich so schonend wie möglich ins Wasser
zurückzusetzen. Die Mindestmaschenöffnungsweite bei Fanggeräten für die Speisekrabben-
und Aalfischerei darf nicht unter 16 mm liegen.
12.Sportfischer
mit Handangeln müssen von den mit Bojen gekennzeichneten Fanggeräten Abstand halten,
d.h. in der Linie zwischen den Bojen und einem Umkreis von 50 m ist das Angeln
untersagt.
In Strandbereichen ist besondere Rücksicht auf die Badegäste
zu nehmen.
13.Die
Fischerei in der Weser ist gemäß Nr. 18.2 der Bekanntmachung der Wasser- und
Schifffahrtsdirektion Nordwest zur Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 07.10.1998,
Bundesanzeiger Nr. 204, S. 15531, im Fahrwasser sowie in den in der
Bekanntmachung aufgeführten Reeden und in dort aufgeführten Teilen außerhalb
des Fahrwassers verboten.
14.Das
Angeln von der Geestemole ist nicht
gestattet.
Wasserflächen, auf denen das Fischen nach Art. 1 Nr.
18.2.1.3 der Bekanntmachung der WSD Nordwest zur SeeSchStrO vom 24.10.1998,
zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 28.07.2006, verboten ist:
a)im
Norden begrenzt durch Buhnen-Tonne 33 und dem Unterfeuer „Hofe", im Süden
begrenzt durch die Nordmole der Geeste und der Tonne 63
b)zwischen
Stromkilometer 27,3 und 24,3 sowie
c)auf
der westlichen Seite zwischen Stromkilometer 20,8 und 20.
Das Fischen oder Angeln von Booten o.ä. Wasserfahrzeugen ist
zwischen den Fahrwassertonnen 88 und 92 auf der Ostseite zwischen Ufer und Fahrwasser
verboten; das Angeln vom Ufer aus ist hier hingegen erlaubt.
Im Bereich des Huntesperrwerks ist beim Angeln beidseitig
ein Abstand von 50 m vom Sperrwerk einzuhalten. Das Auslegen von Reusen, Körben
oder dergleichen zwischen Hunte-km 23,0 und 23,2 (rechtes Ufer, „Elsflether
Sand") ist untersagt.
15.Streitigkeiten
unter den Fischern werden vom Fischmeister in Bremerhaven entschieden. Gegen
seine Entscheidung ist die Beschwerde beim Staatlichen Fischereiamt Bremerhaven
zulässig.
16.Für
die Güte und den Ertrag der Fischerei sowie für die Beschaffenheit der Gewässer
wird fiskalischerseits keine Gewähr geleistet, ebensowenig für Einschränkungen
infolge polizeilicher, wasserbaulicher oder militärischer Maßnahmen irgendwelcher
Art. Darüber, an wie viele und an welche Personen Fischereikarten zu erteilen
sind, hat ausschließlich die Behörde zu befinden.
17.Diese
Bedingungen sind für das Rechtsverhältnis zwischen dem Fischereiamt und dem
Inhaber einer Fischereikarte allein maßgebend. Durch die Zahlung des Entgelts
und Annahme des Fischereierlaubnisscheines erkennt sie der Inhaber als für sich
verbindlich an.
18.Der
Fischer unterwirft sich für den Fall, dass er den vorstehenden Bedingungen
zuwiderhandelt, einer von der Behörde festgesetzten Vertragsstrafe und bei
Nichtzahlung dem Verwaltungszwangsverfahren zu ihrer Beitreibung. Bei
wiederholten Zuwiderhandlungen oder in schweren Fällen kann die Behörde den
Fischereierlaubnisschein für den Rest des Jahres einziehen und für die Zukunft
ganz versagen. Die Entziehung des Fischereierlaubnisscheins erfolgt stets, wenn
der Fischer im Laufe des Jahres rechtskräftig wegen Jagd- oder Fischereivergehen
oder Widerstandes gegen einen Fischereibeamten verurteilt wird.
19.Die
Inhaber der Fischereikarten erklären sich durch das Lösen ihrer Karten damit
einverstanden, dass ihre persönlichen Daten in Ausgabelisten erfaßt werden, die
der Buchführung und der Kontrolle vor Ort dienen. Gleichzeitig erklären sich
Inhaber der Mittleren und Großen Fischereikarten ausdrücklich damit
einverstanden, dass ihre persönlichen Daten (ggf. einschließlich Telefonnummer)
in Karteien (auch elektronischer Art) aufgenommen werden und dass diese
ausschließlich für den Dienstgebrauch im Rahmen der Amtshilfe an betroffene
Stellen weitergegeben werden können (z.B. Wasserschutzpolizei, Hafenverwaltung
usw.).
Alle Rechte und Irrtümer vorbehalten! - Ein Projekt von anglerboard.de.
Alle Grafiken und Warenzeichen auf dieser Seite unterliegen dem Recht der jeweiligen Eigentümer.
Das Kopieren von Bildern und Texten von Anglerpraxis.de ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung gestattet!