Ausgabe Februar 2012

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    Schongebiete Bremen: Wehr kleine Weser, Bereich Zuleiters von Mittelweser zum Werdersee

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    Rainer Müller hat uns diese Infos zukommen lassen:

    Verordnung über ein Schongebiet am Wehr

    kleine Weser sowie im Bereich des Zuleiters von der

    Mittelweser zum Werdersee

     

    Vom 15. März 2001

     

    Aufgrund des § 20 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit dem § 30 Abs. 1 des Bremischen Fischerei-Gesetzes vom 17. September 1991 (Brem. GBI. S. 309 - 793-a-1), das zuletzt durch das Gesetz vom 1. Juni 1999 (Brem.GBI. S. 139) geändert worden ist, und in Verbindung mit § 40 Abs. 1 Nr. 1 des Bremisches Naturschutzgesetzes vom 17. September 1979 (Brem.GBI. S. 345 - 790-a-1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Mai 1999 ( Brem. GBI. S. 89) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Senator für Bau und Umwelt verordnet:

     

    § 1

     

                (1) Die Kleine Weser wird ober- und unterhalb des Wehres am Teerhof zum Schongebiet erklärt. Das Schongebiet verläuft hier:

    1.            Unterwasser : Wehr Kleine Weser bis Bürgermeister - Smidt - Brücke

    2.            Oberwasser: Wilhelm - Kaisen - Brücke bis zum Wehr Kleine Weser


                (2) Der Zuleiter zum Werdersee sowie der angrenzende Weser- und Werdersee- Bereich werden ebenfalls zum Schongebiet erklärt.

     

    Das Schongebiet verläuft:

    1.            oberhalb (am östlichen Ende) des Zuleiters vom Einlauf von der Mittelweser in den Zuleiters
                - weseraufwärts 200 m bis zur Mitte des Flusses und

                - weserabwärts 200 m bis zur Mitte des Flusses sowie

    2.            unterhalb (am westlichen Ende) des Zuleiters vom Einlauf des Zuleiters in den Werdersee links 200 m am östlichen (Wehrstraße) und südlichen Ufer des Werdersees, entlang einer gedachten Linie von den Endpunkten über den Werdersee.

     

    § 2

     

                Innerhalb des Schongebietes ist der Fischfang ganzjährig untersagt. Das Schongebiet und seine Grenzen sind durch Schilder gekennzeichnet.

     

    § 3

     

                Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

     

                Bremen, den 15. März 2001

    Der Senator für

    Wirtschaft und Häfen

     

    Kommentare 

     
    0 #1 Tölke 2010-06-04 10:26
    Dieser Artikel ist sehr hilfreich gewesen, schwierigkeiten gibt es nur bei der blanung, weil leider keine karte mit den Grenzen zu finden ist .
    Danke für die Information.
    Mit freundlichem Gruß
    Dennis Tölke
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