Schongebiete Bremen: Wehr kleine Weser, Bereich Zuleiters von Mittelweser zum Werdersee
Rainer Müller hat uns diese Infos zukommen lassen:
Verordnung über ein Schongebiet am Wehr
kleine Weser sowie im Bereich des Zuleiters von der
Mittelweser zum Werdersee
Vom 15. März 2001
Aufgrund des § 20 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit dem § 30 Abs. 1 des Bremischen Fischerei-Gesetzes vom 17. September 1991 (Brem. GBI. S. 309 - 793-a-1), das zuletzt durch das Gesetz vom 1. Juni 1999 (Brem.GBI. S. 139) geändert worden ist, und in Verbindung mit § 40 Abs. 1 Nr. 1 des Bremisches Naturschutzgesetzes vom 17. September 1979 (Brem.GBI. S. 345 - 790-a-1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Mai 1999 ( Brem. GBI. S. 89) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Senator für Bau und Umwelt verordnet:
§ 1
(1) Die
Kleine Weser wird ober- und unterhalb des Wehres am Teerhof zum Schongebiet erklärt.
Das Schongebiet verläuft hier:
1. Unterwasser : Wehr Kleine
Weser bis Bürgermeister - Smidt - Brücke
2. Oberwasser: Wilhelm - Kaisen
- Brücke bis zum Wehr Kleine Weser
(2) Der Zuleiter zum Werdersee
sowie der angrenzende Weser- und Werdersee- Bereich werden ebenfalls zum
Schongebiet erklärt.
Das Schongebiet verläuft:
1. oberhalb (am östlichen Ende)
des Zuleiters vom Einlauf von der Mittelweser in den Zuleiters
- weseraufwärts 200 m bis zur
Mitte des Flusses und
- weserabwärts 200 m bis zur
Mitte des Flusses sowie
2. unterhalb (am westlichen
Ende) des Zuleiters vom Einlauf des Zuleiters in den Werdersee links 200 m am
östlichen (Wehrstraße) und südlichen Ufer des Werdersees, entlang einer
gedachten Linie von den Endpunkten über den Werdersee.
§ 2
Innerhalb des Schongebietes ist der Fischfang ganzjährig untersagt. Das Schongebiet und seine Grenzen sind durch Schilder gekennzeichnet.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Bremen, den 15. März 2001
Der Senator für
Wirtschaft und Häfen
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Kommentare
Danke für die Information.
Mit freundlichem Gruß
Dennis Tölke