Schongebiete Bremen: Weserwehr in Bremen-Hastedt
Rainer Müller hat uns diese Infos zukommen lassen:
Verordnung über ein Schongebiet am Weserwehr in Bremen - Hastedt
Vom 19. Februar 1992
Auf Grund des § 20 und des § 30 Abs. 1 des Bremischen Fischereigesetzes vom 17.September 1991 ( Brem.GBl. S. 309 - 379-a-1 ) und § 40 Abs. 1 Nr. 1 des Bremischen Naturschutzgesetz vom 17. September 1979 ( Brem.GBl. S. 345 - 790-a-1 ), wird im Einvernehmen mit dem Senator für Umweltschutz und Stadtentwicklung verordnet:
§ 1
(1) Die Weser wird ober - und unterhalb des Weserwehres zum Schongebiet erklährt.
(2) Das Schongebiet verläuft oberhalb des Wehres auf der Linie Nordweststrecke Allerhafen / Südoststrecke Kleingartengebiet ( Wümmeweg ), unterhalb des Wehres wird es durch die Werderbrücke begrenzt
§ 2
Innerhalb des Schongebietes ist der Fischfang ganzjährig untersagt, ausgenommen der Fang auf Aale und Stinte mit Reusen und Aalkörben.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündigung in Kraft.
Bremen, den 19. Februar 1992
Der Senator für Wirtschaft,
Mittelstand und Technologie
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