Ausgabe Februar 2012

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    Schongebiete Bremen: Weserwehr in Bremen-Hastedt

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    Rainer Müller hat uns diese Infos zukommen lassen:

     

    Verordnung über ein Schongebiet am Weserwehr in Bremen - Hastedt

     

    Vom 19. Februar 1992

     

    Auf Grund des § 20 und des § 30 Abs. 1 des Bremischen Fischereigesetzes vom 17.September 1991 ( Brem.GBl. S. 309 - 379-a-1 ) und § 40 Abs. 1 Nr. 1 des Bremischen Naturschutzgesetz vom 17. September 1979 ( Brem.GBl. S. 345 - 790-a-1 ), wird im Einvernehmen mit dem Senator für  Umweltschutz und Stadtentwicklung verordnet:

     

    § 1

     

    (1)   Die Weser wird ober - und unterhalb des Weserwehres zum Schongebiet erklährt.

    (2)   Das Schongebiet verläuft oberhalb des Wehres auf der Linie Nordweststrecke Allerhafen / Südoststrecke Kleingartengebiet ( Wümmeweg ), unterhalb des Wehres wird es durch die Werderbrücke begrenzt

     

    § 2

     

    Innerhalb des Schongebietes ist der Fischfang ganzjährig untersagt, ausgenommen der Fang auf Aale und Stinte mit Reusen und Aalkörben.

     

    § 3

     

    Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündigung in Kraft.

     

    Bremen, den 19. Februar 1992

    Der Senator für Wirtschaft,

    Mittelstand und Technologie

     

     

    Kommentare 

     
    0 #1 Guido 2010-06-26 13:07
    Wegen diesem Gesetz haben wir in der Aller kaum noch Aale, alle werden abgefangen!!!
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