Google
 
Web www.anglerpraxis.de
Guten Abend, und Viel Spaß im Archiv des Anglerboard-Magazins!


  Navigation
picStart
picAktuelles Magazin
picMagazinforum
picOnlineshops
picKleinanzeigen
picImpressum
picHaftungsausschluss
picAnglerboard.de



  Archiv
picGesamtes Archiv
picAllgemein
picRaubfischangeln
picFriedfischangeln
picMeeresangeln
picJungangler
picGewässertipps und Reiseberichte
picGerätetips und Berichte picBasteln und Gerätepflege
picRezepte und Kochtips
picPolitik und Naturschutz
picInteressengemeinschaft Angeln
picUnterhaltung
picPressemitteilungen und Firmenvorstellungen
picSonstiges




Mindestmaße – und einige Anmerkungen zu ihrem rechtlichen Hintergrund

Robert Vollborn, Rechtsanwalt, stv. Geschäftsführer LSFV Schleswig-Holstein

Aus aktuellem Anlaß ist es erforderlich, an dieser Stelle über Mindestmaße einige Erläuterungen zu geben. Sowohl im Diskussionsforum unserer Internet-Seiten als auch in zahlreichen Anfragen per e-mail, Telefon und in persönlichen Gesprächen wurde gefragt, ob denn nun das Mindestmaß für Dorsche erhöht worden sei und ob – für den Dorsch ebenso wie für alle anderen Fische – eine selbstauferlegte Fangbeschränkung in der Weise möglich sei, daß die Angler entgegen den derzeitigen Regelungen der Küstenfischereiordnung (KüFO) oder der Binnenfischereiordnung (BiFO) freiwillig höhere Mindestmaße einhalten.

Über Sinn und Unsinn einiger gesetzlicher Bestimmungen kann man nun lange diskutieren, und die Pflicht, einen gefangenen untermaßigen, aber nicht überlebensfähigen Fisch zurücksetzen zu müssen, erschließt sich einem Angler nicht unbedingt. Dennoch gibt es keine Zweifel, daß geltende Vorschriften zu befolgen sind, ebenso wie Geschwindigkeitsbegrenzungen und Ampelschaltungen im Straßenverkehr, die gelegentlich von Autofahrern nicht nachvollzogen werden können.

Einer eindeutigen, rechtsverbindlichen Klärung bedarf aber die Frage, was denn nun bezüglich der Mindestmaße gilt.

Grundlage für die Festlegung von Mindestmaßen in der Küstenfischereiordnung (KüFO) und der Binnenfischereiordnung (BiFO) ist die Überlegung, daß Fische auf jeden Fall einmal im Leben die Chance haben sollen, abzulaichen und damit für eine Bestandserhaltung zu sorgen. Erst anschließend sollen sie gefangen werden können, wobei nach dem Tierschutzgesetz ein vernünftiger Grund dafür vorliegen muß, daß der Angler dem Fisch beim Fang möglicherweise Leiden zufügt. Dieser vernünftige Grund ist in der Regel die Verwertung des Fisches als Nahrungsmittel. Fängt der Angler nun einen untermaßigen Fisch, so liegt für dessen eventuelle Leiden kein vernünftiger Grund vor, denn er ist nach dem Fischereirecht in jedem Falle schonend zurückzusetzen, kann also gerade nicht verwertet werden. Dennoch ist in dieser Weise zu verfahren, weil der Bestandsschutz oberstes Ziel ist. Das wenigstens einmalige Ablaichen soll dem Fisch während seines Lebens ermöglicht werden, und dafür wird in Kauf genommen, daß der vernünftige Grund der Fangverwertung entfällt. Ab einer bestimmten, in der KüFO und der BiFO festgelegten Größe ist jedoch von einem mindestens einmal erfolgten Ablaichen auszugehen, so daß dann die bestandsschützenden Anforderungen vorliegen und wieder der vernünftige Grund (Fangverwertung) gegeben sein muß.

 
Werbung
 
Nun ist in vielen unserer Vereine zwischen Flensburger Förde und Elbe verbreitet, in eigenen Gewässerordnungen oder anderen selbst gewählten Regelungen das Mindestmaße und/oder die Schonzeiten von Fischen gegenüber den jeweiligen Landesverordnungen heraufzusetzen, den Fischen also einen größeren Schutz zukommen zu lassen. Damit werden nach geltendem Recht maßige oder nicht geschonte Fische vereinsintern zu untermaßigen, geschonten, mit der Folge, daß sie eigentlich vorsichtig in das Gewässer zurückzusetzen sind.

Es kann selbstverständlich eine Vereinsordnung nicht in Widerspruch zu rechtlichen Vorschriften treten. Eine solche Kollision tritt jedoch gerade in diesem Fall auf, denn wenn der Angler einen nach der KüFO oder der BiFO maßigen Fisch zurücksetzt, weil seine Vereinsordnung diesen als untermaßig ansieht, so liegt für die eventuelle Beeinträchtigung des Tieres kein vernünftiger Grund vor und der Bestandsschutz hat angesichts des erreichten gesetzlichen Mindestmaßes keine Priorität gegenüber dem Tierschutzgesetz.

Es besteht also eine gewisse Zwickmühle: entweder entnimmt der Angler den Fisch, verwertet ihn durch Verzehr, genügt damit vollumfänglich dem Tierschutz, handelt aber seiner Vereinsordnung zuwider und kann dort mit einer Strafmaßnahme belegt werden, oder er angelt gemäß den Vereinsbestimmungen und macht sich so unter Umständen strafbar nach § 17 Ziff. 2 lit. b TierschutzG, der eine Geld- oder Freiheitsstrafe vorsieht. Beides soll nicht sein, und dieser Widerspruch darf sich überhaupt nicht stellen. Deshalb ist der gut gemeinte Weg, in Regelungen für das Vereinsgewässer die gesetzlichen Mindestmaße und Schonzeiten zu übersteigen, den Vereinen jedenfalls nicht generell anzuraten.

Einen Ausweg kann nur die im Fischereirecht festgelegte Hegepflicht liefern, also die Pflicht, einen der Größe und Beschaffenheit des Gewässers entsprechenden artenreichen, heimischen und gesunden Fischbestand aufzubauen und zu erhalten. Allerdings besteht die Hegepflicht nur an Binnengewässern, nicht jedoch an der Küste, so daß dort immer die gesetzlichen Schonmaße und -zeiten gelten.

An den Binnengewässern jedoch kann sich über die Hegepflicht eine andere Situation ergeben, etwa wenn sich nach einem Fischsterben oder irgendwelchen anderen erheblichen Einflüssen auf das Gewässer die Fischbestände in einem schlechten Zustand befinden. Dann kann die Notwendigkeit bestehen, ausnahmsweise von den gesetzlichen Regelungen abzuweichen, weil dann die oben dargelegte Wertigkeit zwischen Bestandsschutz und Schutz des individuellen Tieres wieder zugunsten des ganzen Bestandes verschoben wird.

Und nun zum Dorsch: für den Dorsch gilt zur Zeit ein von den Angelfischern zu beachtendes Mindestmaß von 35 cm, vgl. § 2 Abs. 1 KüFO. Jedoch sieht § 1 KüFO vor, daß Regelungen der Europäischen Union etwas anderes bestimmen können. Eine solche abweichende Bestimmung könnte mit der Verordnung (EG) Nr. 2341 / 2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 vorliegen, in der für den Dorsch nun ein Mindestmaß von 38 cm bestimmt wird. Allerdings gilt die Verordnung (EG) lediglich für die Erwerbsfischerei in der Ostsee, die KüFO gilt hingegen für jede Art der Fischerei, also auch für die Angelfischer. Wenn also das höhere Maß von 38 cm auch für die Angler gelten sollte, reicht eine Verweisung (wie in § 1 KüFO) auf europarechtliche Vorschriften nicht aus. Es bedarf vielmehr einer ausdrücklichen landesrechtlichen Regelung, um ein erhöhtes Mindestmaß auch für die Angler verbindlich zu bestimmen. Im Ergebnis haben die Angler also derzeit ein Mindestmaß von 35 cm auf Dorsch einzuhalten.

Nun hatte der LSFV zunächst spontan erklärt, aus Solidarität zu den Erwerbsfischern und des Bestandsschutzes wegen ebenfalls freiwillig das höhere Mindestmaß akzeptieren zu wollen. Er ist davon jedoch sofort wieder abgerückt. Nach den oben dargelegten Ausführungen können die Angler nicht von der KüFO abweichen. Auch wäre der positive Effekt einer solchen Maßnahme fraglich, zumal ein erhöhtes Mindestmaß in erster Linie die Menge an Beifang vergrößert, also zu einem vermehrten Rückwurf – oftmals nicht überlebensfähiger – untermaßiger Fische führt. Damit wird ein wertvolles Gut ohne jeden Nutzen vergeudet.

Experten sind sich aber darin einig, daß es durchaus wirkungsvoll wäre, eine Verlagerung des sogenannten Sommerfangverbotes, der dreimonatigen Fangpause der Erwerbsfischer auf Dorsch vom 1. Juni bis zum 31. August, in die Laichzeit zum Jahresbeginn zu erreichen. In dieser Zeit ist eine Schonung biologisch sinnvoll, und für eine Verlagerung sprechen sogar zusätzlich wirtschaftliche und touristische Gründe, denn in der jetzigen Fangverbotszeit, dem Sommer, ist es den Feriengästen im Lande wichtig, am Hafen fangfrischen Fisch kaufen zu können. Der LSFV setzt sich seit nunmehr über einem Jahr auf Landes-, Bundes- und Europaebene intensiv dafür ein, daß dieser Schritt so schnell wie möglich vollzogen wird. Die Unterstützung der Fischereiwissenschaft wurde bereits signalisiert.



© 2003-2011 Anglerpraxis.de - Alle Rechte und Irrtümer vorbehalten
Powered by MLIT