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Die Arbeit der Wasserschutzpolizei

Auch die Wasserschutzpolizei unterliegt dem Länderrecht, schon von daher soll dies kein genereller Bericht werden. Sondern nur die Aufgaben und Möglichkeiten der Wapo in meinem Heimatgewässer, dem Neckar, Abschnitt 5, beleuchten.

Es gibt ja viele Regelungen, die wir Angler für mehr oder weniger unsinnig halten (c+r, Nachtangelverbot, Zeltverbot etc.), die Wapo muss natürlich trotzdem die Einhaltung dieser Regeln überwachen und macht sich damit naturgemäß nicht immer Freunde.

Auf der anderen Seite rufen wir auch immer schnell nach der Polizei, wenn es um Schwarzangler, Fischwilderei, Umweltverschmutzung oder ähnliches geht. Das die Kontrolle der Angler nur einen minimalen Teil der Polizeiarbeit darstellt, sollte uns dabei aber klar sein. Darüber hinaus hat die Wasserschutzpolizei ja vielfältige Aufgaben die auch erfüllt werden müssen. Dennoch ist es natürlich von Interesse wie und warum die Wapo kontrolliert, was geahndet oder was eher kulant behandelt wird.

Nach meiner Schätzung dürften im Abschnitt 5 ungefähr um die 1000 Jahreskarten ausgegeben werden, dazu eine mit nicht bekannte Zahl an Tageskarten. In den ca. 25 Jahren, seit denen der Neckar mein Hausgewässer ist, wurde ich nur 4 – 5 Mal kontrolliert, auch nur von der Polizei, nie von einem Fischereiaufseher von einem der in der Hegegemeinschaft zusammen geschlossenen Vereine.

Für Frevler aller Art bedeutete das natürlich auch, dass sie relativ gefahrlos leben, da die Kontrolldichte sicher nicht so wie gewünscht ist. Dass dabei die Polizei nicht alleine verantwortlich sein kann, zeigt schon die Tatsache dass ich nie von Fischereiaufsehern kontrolliert wurde – in über 25 Jahren

Zudem haben Fischereiaufsicht der Vereine und die Polizei ja auch nicht die gleichen Sanktionsmöglichkeiten. Wer darf welchen Schein oder welches Gerät unter welchen Bedingungen für welche Zeit einziehen, beschlagnahmen oder sicherstellen??

Wer darf wann mit welchem Recht wen kontrollieren und was darf eigentlich von wem alles kontrolliert werden???

Zu diesem Zweck habe ich mit Herrn POK Kretz von der Wasserschutzpolizeistation Heilbronn einen Interviewtermin vereinbart, um mal direkt vor Ort zu erfahren, wie die Beamten das in der Praxis alles regeln.

So kam ich also am 23.05. morgens um 10 Uhr zum vereinbarten Termin, wo ich dann sehr nett von den Herren EPHK Hönig, dem Stationsleiter, und Herrn Kretz, meinem Interviewpartner begrüßt wurde. Um es vorweg zu nehmen: Es war ein sehr interessantes Gespräch, das einmal mehr aufzeigte, wie schwierig es schon für die Beamten ist alles an geltendem Recht und entsprechenden Verfahrensweisen im Auge zu behalten und dabei zielgerichtet und massvoll umzusetzen - Kein Wunder, dass wir Angler uns da manchmal über manches wundern.

0705_wapo_01.jpg

Die Arbeit der Wasserschutzpolizei hat nur zum geringsten Teil mit Anglern zu tun. Dazu hat mir Herr Kretz schon im Vorfeld Infos zusammen gestellt:

Infos der Wapo

Die Nutzungsvielfalt des Neckars, beginnend bei der Berufsschifffahrt als Hauptnutzer, der Sportschifffahrt, den Anglern, Anwohnern, Erholungssuchenden, dem Naturschutz und schließlich auch den Sportanglern birgt genügend Konfliktpotenzial in sich und bringt der Wasserschutzpolizei manchmal mehr Arbeit als ihr lieb ist.

Neben den wsp-spezifischen Aufgaben wie :
die Überwachung der Berufs- und der Sportschifffahrt,
die Aufnahme/ Bearbeitung von Unfällen im Schiffsverkehr sowie beim Laden und Löschen
Schutz/ Überwachung von Veranstaltungen auf dem Wasser
Durchführen von Taucheinsätzen im gesamten Landesgebiet



stellen die Überwachung der Einhaltung von gewässerschutz-, naturschutz- und fischereirechtlichen Bestimmungen einen weiteren Schwerpunkt im weiten Tätigkeitsfeld der WSP-Beamten dar.

So wurden auszugsweise im Jahre 2004 im Dienst-/ Einsatzbereich der WSPSt Heilbronn am Neckar zwischen Obrigheim und Besigheim (Ne-km 80,000 -136,500) insgesamt 134 Verstöße gg. naturschutzrechtliche Bestimmungen festgestellt. Oftmals mussten hierbei auch Sportangler beanstandet werden, welche mit ihren Fahrzeugen die freien Landschaft befuhren um diese dann in unmittelbarer Nähe des Angelplatzes in Wiesen- bzw. Ackergrundstücken abzustellen.

Insbesondere an etwas abgelegeneren nicht gut einsehbaren Angelplätzen werden offensichtlich von „Sportanglern“ zurückgelassene, leere Behältnisse und Verpackungsmaterialien (Konservendose, Kunststoffbehältnisse, u.a.) festgestellt.

Diese Gegenstände verschandeln nicht nur die Landschaft, die Säuberung der Ufergrundstücke-/anlagen von solchem Unrat gehen auch noch auf Kosten der Allgemeinheit.

Im Jahre 2004 wurden durch die Heilbronner Wasserschutzpolizei insgesamt 94 fischereirechtliche Verstöße festgestellt .

Auszugsweise handelte es sich hierbei um:
-Fischen mit mehr als zwei Handangeln
-Verwenden nicht zugelassener Angelgerätschaften
-Nichtmitführen von Fischerei-/Erlaubnisscheinen
-Nichtbeaufsichtigen von Angelgerät
-Fischen zur Nachtzeit



In 25 Fällen wurden Ermittlungsverfahren wegen Fischwilderei eingeleitet und 19 „Sportangler“ wurden wegen Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz zur Anzeige gebracht.

Im Jahr 2005 wurden bislang 25 Personen wegen Verstößen gg. fischereirechtliche Bestimmungen beanstandet.

Acht „Schwarzangler“ wurden bei der Ausübung des Fischfanges ertappt und müssen mit strafrechtlichen Konsequenzen rechnen.

Wegen verbotenem Lebendhältern von gefangenen Fischen wurde bislang gegen sechs „Sportangler“ Strafanzeige bei der zuständigen Staatsanwaltschaft vorgelegt.

Diese ganzen Aufgaben muss die Wasserschutzpolizeistation mit 20 Beamten, davon 17 im Streifendienst, bewältigen. Da ist es klar, dass die Kontrolle der Angler in nur begrenztem Umfange stattfinden kann (ca. 2000 Kontrollen pro Jahr). Durch ihre Streifentätigkeit kennen die Beamten natürlich auch viele Angler zumindest vom sehen, so dass sie bei ihnen bekannten Anglern auch sehr selten einmal kontrollieren und somit recht gezielt die „fragwürdigeren“ Personen angeht.

Welches Recht??

Zuallererst einmal wird natürlich das geltende Recht (sowohl Bund wie Land) durchgesetzt. Da ja aber die Fischrechtsinhaber als „Eigentümer“ der Fische nach oben abweichend sowohl Mindestmasse wie auch Schonzeiten oder auch andere Einschränkungen (Zahl der Ruten, der Anbissstellen, der zu verwendenden Köder etc,.) vornehmen können, setzen die Beamten natürlich auch diese „Eigentumsrechte“ für die Fischrechtsinhaber durch. Diese abweichenden Bestimmungen müssen dann natürlich entsprechend klar auf der jeweiligen Gewässerkarte vermerkt sein

Kontrollen

Bei Kontrollen werden normalerweise zuerst einmal die Papiere kontrolliert. Also ob ein gültiger Fischereischein sowie eine Gewässerkarte vorliegt. Und wenn der Angler erkennbar mit einem Auto da ist, natürlich auch gegebenenfalls die Autopapiere. Je nach der Situation vor Ort wird dann der Beamte entscheiden, ob und was er weiter kontrolliert – das kann dann von kontrollieren der ausgelegten Angeln (wie viele Anbissstellen, nur erlaubte Köder (kein lebender Köfi) etc.)) bis hin zur Kontrolle der gefangenen Fische (Schonzeiten, Schonmaße) reichen. Dazu darf der beamte im konkreten Verdachtsfalle zum Beispiel auch das Auto durchsuchen.

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Bei Straftaten (Schwarzfischen) werden dann die entsprechenden Beweise sichergestellt und des kommt zu einer Anzeige und einem Verfahren. Bei Ordnungswidrigkeiten werden die von den entsprechenden Behörden (Stadt, Landratsamt) festgesetzten Verwarnungsgelder fällig.

Dabei versuchen (und müssen) die Beamten selbstverständlich immer Verhältnismäßigkeit im Auge zu haben. Wobei das Recht in Deutschland nicht gerade unkompliziert ist und die Beamten da teilweise auf Unverständnis der Betroffenen für die von ihnen getroffenen Maßnahmen stoßen.

Anlieger frei?

Ein gutes Beispiel für Recht, das so von vielen Bürgern nicht verstanden wird und daher auch immer Konfliktpotential birgt, sind die Regeln bezüglich des Befahrens von Wegen für Anlieger um zum Gewässer zu kommen – vor allem da diese Wege und Uferbereiche auch von erholungssuchenden Nichtanglern gerne genutzt werden.

Rechtlich sieht es so aus, dass ein Angler mit gültiger Gewässerkarte ein Anlieger ist, und damit Wege befahren darf, die mit dem Schild „Anlieger frei“ oder für den „land- und forstwirtschaftlichen Verkehr“ frei gegeben sind, gekennzeichnet sind. So sieht man an entsprechenden Neckarstrecken dann oft Autos von Anglern auch am Ufer stehen. Dass ein Spaziergänger, der kein Anlieger ist, kaum oder nur selten verstehen kann, dass er einen Strafzettel bekommt, der Angler der sein Auto neben ihm geparkt hat aber nicht, dürfte wirklich nur schwer zu vermitteln sein. Aber der Erholungssuchende ist eben kein Anlieger.

Genauso will mancher Angler nicht begreifen, dass er zwar an dieser Strecke zwischen Fluss und Weg auf dem Uferstreifen parken darf, wenn er aber auf dem Grünstreifen der flussabgewandten Wegseite parkt ein „Ticket“ bekommt.

Beschlagnahme der Angelgerätschaften

Bei entsprechenden Vorfällen und Vorkommnissen haben die Beamten auch recht weitgehende Rechte, worüber sich wohl mancher Angler oft nicht klar ist. Dazu ein kleines, Beispiel, was von der Rechtslage her möglich ist: Schwarzangeln oder Fischwilderei (also das Angeln an einem Gewässer ohne gültigen Jahresfischereischein und/oder ohne Gewässerkarte) ist ein Straftatbestand der immer zur Anzeige gebracht werden muss. Da könnten die Beamten dann alle „Hilfsmittel“ die zur Verübung der Tat eingesetzt wurden sicherstellen, da es sich zum einen um Beweismittel handelt und diese auch beschlagnahmt werden können.

Der Setzkescher

Immer wieder gerne diskutiert unter Anglern, inzwischen gibt es ja auch angeblich „gesetzeskonforme“ Setzkescher auf dem Markt.

ABER: Die Beamten der Wapo entscheiden ja nicht über das Recht, sondern müssen das als Exekutive „nur“ durchsetzen. Und da bisher kein anderslautendes Urteil zu diesem Thema von einem Oberlandesgericht (als Grundsatzurteil) vorliegt, ist das Hältern von Fischen in Setzkeschern in strömenden Gewässern in B-W weiterhin verboten. Sollte es einmal jemand schaffen, ein entsprechendes „Referenzurteil“ bei einem OLG durchzusetzen, würden die Beamten sich natürlich auf die dann neue Rechtslage einstellen.

Für die Angler heißt das ganz klar: Weder dürfen Fische im Setzkescher gehältert werden, noch zum Beispiel auch Köderfische in einem Eimer, um sie bei „Nichtgebrauch“ wieder zurücksetzen zu können – unabhängig davon was wir Angler davon halten ist das eben das durchzusetzende Recht.

Nachtangeln auf Waller und Aal

Am Neckar ist ja im Sommer das Angeln bis 1 Uhr nachts auf Waller und Aal erlaubt. Aber eben nur auf diese beiden Fischarten. Nun könnte der „clevere“ Angler natürlich mit Leberboilies auf Waller angeln, oder mit kleinen Köfis – und dann zufällig Karpfen oder Zander fangen. Dieser cleverer Angler sollte dann aber tunlichst diese Fische zurücksetzen, da er sonst eine Ordnungswidrigkeit begeht (da diese Fische ab eine Stunde nach Sonnenuntergang nicht mehr gefangen werden dürfen), die entsprechend geahndet würde.

Dann kommen natürlich einige „clevere“ Angler auf die Idee mit den Beamten zu diskutieren (Ich bin schon den ganzen Tag da, den Zander (Karpfen) habe ich noch während der erlaubten Zeit gefangen).

Diese Angler sollten aber daran denken, dass es natürlich so aus dem Wald herausschallt, wie man hineinruft. Und selbstverständlich lassen sich die Wapo – Beamten auch nicht gerne „verarschen“ und werden dann ihre Möglichkeiten zu nutzen wissen, die ihnen das Recht an die Hand gibt.

Und man sollte nicht glauben, das die Wapo nur mit dem Schiff unterwegs wäre – der Großteil der Beamten ist an Land unterwegs, zu Fuß oder mit dem Wagen, und wird daher z. B. auch oft genug wissen, ob ein Angler tatsächlich schon zur angegebenen Zeit am Wasser war und so den Karpfen/Zander auch noch in der erlaubten Zeit fangen konnte.

Wann ist es nacht??

Da man (vom Nachtangeln im Sommer auf Waller/Aal) ja nur von einer Stunde vor Sonnenaufgang bis eine Stunde nach Sonnenuntergang angeln darf, sollte sich der Angler auch darüber im Klaren sein, dass Sonnenuntergang nicht dann ist, wenn der Angler nichts mehr sieht, sondern dass es sich da um den tatsächlichen Sonneuntergang handelt! Mit allen sich daraus ergebenden Konsequenzen!

Anzeigen

Gehen Anzeigen bei den Beamten ein, müssen diese auch tätig werden. Und zwar je nach Schwere der angezeigten Tat auch (aber unterschiedlich) schnell. Angezeigten Straftaten müssen die Beamten so schnell wie möglich nachkommen. Wobei da „so schnell wie möglich“ natürlich immer vom allgemeinen Arbeitsanfall zu diesem Zeitpunkt sowie der zur aktuellen Zeit im Dienst befindlichen Beamten abhängt.

Im Durchschnitt liegen die Strafen für Fischwilderei übrigens so bei 200 Euro, können aber je nach Schwere des Verstoßes und Verhalten des Täters auch leicht ein Mehrfaches erreichen.

Zusammenarbeit mit dem Fischrechtsinhaber

Das sind für den Neckar die in Hegegemeinschaften zusammen geschlossenen Vereine. Die Wapo informiert die Hegegemeinschaft über Vorfälle – diese muss dann die entsprechenden Konsequenzen daraus ziehen. Wenn also ein Täter mehrmals beim angeln mit lebenden Köderfisch erwischt wird, liegt es zuerst einmal an den Fischrechtsinhabern diesem keine Gewässerkarte mehr auszugeben.

Auf der anderen Seite können die Behörden dann auch den Jahresfischereischein einziehen, was dann aber im Normalfall gleich über einen Gerichtsbeschluss läuft.

Was der Wapo die Arbeit natürlich auch nicht leichter macht, ist dass die Hegegemeinschaften mit den Beamten kaum zusammen arbeiten. Weder bekommen die Beamten Listen mit den Fischereiaufsehern, noch werden sie über sich ändernde Kontaktpersonen informiert oder über Änderungen der geltenden Bestimmungen sofern diese vom Landesrecht abweichen. Was natürlich auch nur wieder zusätzliche Arbeit für die Beamten bedeutet.

Fazit

Man sieht also, wie kompliziert zum einen das Recht als solches ist, und dass auch Recht aus den unterschiedlichsten Bereichen zum Zuge kommen kann. Ebenso klar ist es, dass bei der Vielzahl der Aufgaben für die Beamten die Angler nur eine eher kleine Aufgabe darstellen. Dennoch versuchen die Beamten im Rahmen der ihnen zur Verfügung stehenden Zeit natürlich alles, um das geltende Recht auch beiden Anglern durchzusetzen. Und lassen dabei im Normalfall weder die Verhältnismäßigkeit noch den gesunden Menschenverstand außer Acht.

Allerdings sollten sich die Angler am einfachsten an die entsprechenden Bestimmungen und Rechtsgrundlagen halten, dann gibt’s auch keine Probleme. Und zwar unabhängig davon, ob man mit den einzelnen Maßnahmen einverstanden ist oder nicht.

Es bleibt natürlich jedem Angler überlassen wie zum Beispiel beim Thema Setzkescher ein Verfahren zu riskieren um ein entsprechendes Grundsatzurteil zu erwirken. Man sollte aber als Angler daran denken, dass dann nicht die Beamten vor Ort Schuld sind an den Konsequenzen die man zu tragen hat. Sondern man dann eben auch für sein Verhalten einstehen muss.

Zum Schluss

Herr Kretz ist auch einer der 50 Polizeitaucher in Baden Württemberg und hat mir da sehr interessante Fotos und Berichte von Einsätzen gezeigt. Ich denke dass das auch mal einen schönen Artikel geben wird, sofern Herr Kretz mal Zeit findet, das alles zusammen zu stellen. Es ist schon unglaublich was die Taucher alles aus den Fluten der Gewässer bergen, kein Wunder dass wir Angler an manchen Stellen nur Hänger haben. Auf der anderen Seiten legen wir Angler durch abgerissene Haken und Kunstköder den Tauchern auch ganz schöne „Fallen“ ins Wasser, es ist durchaus nicht unüblich, dass da einer der Taucher auf einmal einen Haken in der Hand hat.

Dazu aber später einmal mehr.



Thomas Finkbeiner


 
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