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DAV Nachricht 12/2003

Berlin, 1. September 2003

Sieg der Menschlichkeit

Erlass des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zum Angeln für behinderte Mitbürger, die keine Anglerprüfung ablegen können.

Der Erlass trat am 1. August 2003 in Kraft. In ihm wird u.a. folgendes festgelegt: "Menschen, die auf Grund ihrer Behinderung nicht in der Lage sind, eine Fischereiprüfung abzulegen, dürfen in Anwesenheit und unter der Aufsicht einer volljährigen Person, die über einen gültigen Fischereischein verfügt (Begleitperson), in die Ausübung der Fischerei mit der Handangel durch die Begleitperson einbezogen werden. Die Begleitperson hat darüber hinaus dafür einzustehen, dass dem Menschen mit der Behinderung keine Handlungen übertragen werden, die seine Einsichtsfähigkeit und Befähigung übersteigen. Insbesondere hat die Begleitperson den weidgerechten Umgang mit gefangenen Fischen und die Anforderungen des Tierschutzes zu beachten, weshalb das Abködern gefangener Fische und das Betäuben und Töten von Fischen durch die Begleitperson zu erfolgen hat."

Da die angeführten Zitate als typisches Juristen-Deutsch daherkommen, wollen wir ein weiteres Zitat, diesmal aus der Präambel, einfügen, da sich dies schön "rund" liest. Das Angeln "ist nicht nur eine beliebte Freizeitbeschäftigung, sondern ermöglicht es auch, einen vernünftigen Umgang mit der Natur und Tieren zu erlernen. Für Menschen mit einer Behinderung ist es darüber hinaus eine Chance zur gesellschaftlichen Integration. In diesem Sinne kann das Angeln nicht nur eine sinnvolle Freizeitbeschäftigung sein, sondern auch eine therapeutische Bedeutung erlangen."

Das ist doch gerade im "Europäischen Jahr der Menschen mit Behinderungen" ein gelungener Beweis dafür, dass wir mit unseren natürlichen Verbündeten in den Volksvertretungen auf dem richtigen Wege sind und gemeinsam etwas bewirken können.

Alle Interessenten aus Sachsen mit einem Behinderungsgrad von 50 % und dem gesundheitlichen Merkmalsbuchstaben "H" wenden sich bitte zwecks weiterer Informationen an ihre Regionalverbände.

Quelle:
http://www.anglerverband.com
http://www.anglerverband.com/texte/nachrichten/2003/det2003_12.html


Kommentar

Ein Sieg der Menschlichkeit. So ist es. Ich ziehe meinen Hut vor den Initiatoren dieser Rechtsvorschrift und vor den Verantwortlichen beim DAV die dazu beigetragen haben das diese wichtige Regelung zustande kam. Es ist schon wichtig, dass eine Behörde einmal den Anfang macht und unsere Fischereigesetze ein bisschen lockert. Der Gedanke des Bürgen der für eine sorgfältige Behandlung der Natur und der Kreatur Fisch gerade zu stehen hat, ist mir dabei besonders sympathisch. So könnten ja nicht nur behinderte Mitmenschen einmal in den Genuss des Angelns kommen. Eine solche Regelung könnte auch Gastanglern, die aus dem Ausland in Deutschland zu Besuch, sind das Leben erheblich vereinfachen. In vielen Bundesländern ist erst der Weg auf die Ämter nötig, um für einen Angelfreund aus dem Ausland die nötigen Erlaubnisscheine zu erhalten. Kurzfristig geplante Angelausflüge mit ausländischen Freunden sind damit in Deutschland nahezu unmöglich. Denke man nur mal an viele Angelfreundschaften die es zwischen Anglern aus Deutschland und Anglern aus den Anrainerstaaten in direkter Grenznähe gibt.

Momentan ist es oftmals der deutsche Angler, der die Gastfreundschaft seines Nachbarlandes in Anspruch nimmt. Für das Ansehen der Angelei und der deutschen Angler im Ausland wäre es jedenfalls sehr hilfreich und auch an der Zeit, eine entsprechend bürokratiefreie Regelung zu finden. Der Gedanke einer Bürgschaft könnte dabei ein Ansatzpunkt sein um dieses Problem zu lösen.



Thomas Effing
Vorsitzender Interessengemeinschaft Angeln e.V.


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