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Änderung im Waffenrecht seit dem 1. April 2003 – was ist noch erlaubt und was ist verboten

Unsere „Arbeitsgeräte" auf dem Prüfstand

Am 1.4. dieses Jahres wurde das Waffenrecht deutlich verschärft. Meiner Meinung nach ist das absolut okay, was an Änderungen auf die Bevölkerung zugekommen ist. Aber für Jäger und Angler heißt das, dass eventuell „wertvolles" Gerät verboten ist und empfindliche Strafen, über Geldstrafen bis 10.000 € bis hin zur Freiheitsstrafe, auf den Eigentümer zukommen können.

Was aber ist denn nun noch erlaubt, beziehungsweise was ist verboten? Da wir am Wasser weniger mit Schusswaffen als mit Messern anzutreffen sind, will ich da einmal versuchen ein wenig Licht ins scheinbare Dunkel zum Thema „Messer" zu bringen. In letzter Zeit kamen doch häufiger Fragen verunsicherter Petrijünger auf, die ihre Utensilien nicht wegwerfen wollten, aber auch keine Strafen einfangen wollen. So habe ich ein wenig recherchiert und anschließend einfach mal bei der Polizei Bremen und einem hiesigen Waffenhändler angefragt.

Was aber sind denn nun diese „verbotenen Gegenstände"? Darunter fallen allerdings nicht nur Messer, sondern auch Wurfsterne und nicht gekennzeichnete Elektroschocker, die hier allerdings weniger interessant sind. Interessant ist, was bei den Messern verboten ist...

Unter verbotene Messer fallen Butterflymesser, Faustmesser und bestimmte Springmesser. Vorweg – Filetier- und andere sogenannten Arbeitsmesser sind nicht verboten und dürfen sowohl besessen als auch am Gewässer mitgeführt werden. Was Faust- und Butterflymesser sind, sollte jedem klar sein. Aber welche Springmesser, bzw. Fallmesser sind verboten? Da ich selber ein solches „Springmesser" besitze, war diese Frage für mich interessant.

Verboten sind sämtliche Springmesser, deren Klinge nach vorne herausschnellt und anschließend feststeht, egal ob durch eine Druckfeder oder andere kinetische Energie (Schleuderbewegung aus dem Handgelenk oder ihr Eigengewicht zum Beispiel) – das sind sogenannte Fallmesser und, wie gesagt, komplett verboten.

Messer, deren Klinge seitlich herausschnellt, sind solange nicht verboten, wie

  • die Klinge nicht länger als 85 mm ist
  • die Klinge nicht beidseitig geschliffen ist
  • die Klinge in der Mitte weniger Breite als 20% ihrer Länge aufweist
  • der Rücken der Klinge durchgängig ist und sich zur Schneide hin verjüngt.

Alle anderen Messer, die zur Zeit im Handel erhältlich sind, entsprechen auch den neuen Bestimmungen, so dass zukünftig keinerlei „Gefahr" besteht, dass man aus Versehen einen „verbotenen Gegenstand" erwischt. Es wird zwar kaum noch Arten geben, die den verbotenen nahe kommen, insbesondere im Bereich Springmesser, die allerdings von anderen Varianten ersetzt werden. Hier sind insbesondere die sogenannten „Einhandmesser" und auch „Multitools" zu nennen, die sich immer mehr Beliebtheit erfreuen. Allerdings auch „normale" hochwertige Taschenmesser liegen momentan voll im Trend.

Wie schon oben weiter erwähnt: normalerweise sollten wir als Angler keinerlei Probleme wegen unseres Gerätes bekommen.

waffenrecht_01.jpg


All jene Messer, eben auch besagtes Springmesser ganz unten, sind weiterhin erlaubt und fallen unter kein Verbot. Ebenfalls die sogenannten „Survival-Knives" („Überlebensmesser", „Rambo-Messer") sind weiterhin erlaubt und dürfen von volljährigen Personen erworben und besessen werden.


Frank Völkle



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